Die Zielsetzungen im Waldprogramm umschreiben
den gewünschten Zustand des Waldes im Jahr 2015, der mit Hilfe des
staatlichen Handelns erreicht werden soll. Im Hinblick auf die Umsetzung des
Programms werden konkrete staatliche Eingriffe definiert – zum Beispiel
regulative Instrumente oder finanzielle Anreize – und Verantwortlichkeiten
bestimmt.
Das Hauptprobleme zur Zeit ist, dass uns das strategische forstpolitische Ziel fehlt: Wie soll der Wald in 20 Jahren aussehen?. Teilweise fehlen auch noch national harmonisierte Indikatoren zur Messung von Leistung/Wirkung, denn die Kenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Leistung und Wirkung sind unzureichend. http://www.waldprogramm.ch/projekt/ziele.shtml
1. Umfassende waldpolitische Zielsetzungen (Art. 1 WaG): Alle effor2-Produkte und Vertragsindikatoren müssen aus den waldpolitischen Zielsetzungen des WaG ableitbar sein. Dies ist heute noch nicht der Fall.57 Um diese Anforderung zu erfüllen, sind zwei Varianten möglich:
Variante A: Im WaG werden nur die waldpolitischen Ziele definiert. Die Produkte der Eidg. Forstdirektion werden anschliessend daraus abgeleitet und in der WaV konkretisiert. Diese Variante ermöglicht einen grösseren Handlungsspielraum für allfällige Anpassungen der Produktepalette und entspricht der bisherigen Gesetzgebungspraxis im Waldbereich.
Variante B: Die Produkte der Eidg. Forstdirektion werden selber im WaG festgelegt. Diese Variante verstärkt die politische Legitimation der Produktepalette.
2. Finanzhilfen statt Abgeltungen
In Zukunft sollen Subventionen nur noch in Form von Finanzhilfen und nicht mehr als Abgeltungen ausbezahlt werden. Dies entspricht im Übrigen den Perspektiven auch in anderen Subventionsbereichen.
3. Keine kostenorientierte Definition der Bundesbeiträge (Art. 36, 37, 38 und 39 WaG)
Die Zahlungsbereitschaft des Bundes für ein spezifisches Produkt darf nicht mehr von Gesetzes wegen kostenorientiert definiert werden. Sie bestimmt sich vielmehr innerhalb des Budgetrahmens der Eidg. Forstdirektion nach ausschliesslich waldpolitischen Bundesinteressen.
4. Bundesbeiträge ohne Bezug zur Finanzkraft der Kantone (Art. 35 WaG)
Die Zahlungsbereitschaft des Bundes darf nicht mehr von Gesetzes wegen von der Finanzkraft der Kantone abhängig sein. Der interkantonale Finanzausgleich findet über das Projekt NFA statt.
5. Bundesbeiträge ohne Bezug zur Beteiligung der Kantone (Art. 35 WaG)
Die Zahlungsbereitschaft des Bundes darf nicht mehr von einer Beteiligung des Kantons abhängig gemacht werden. Dementsprechend kann sich auch der kantonale Beitrag an ein waldbauliches Programm nicht mehr von Gesetzes wegen im Verhältnis zum Bundesbeitrag definieren.
6. Mehrjährige Verpflichtungskredite für die Eidg. Forstdirektion (Art. 41 WaG)
Die Mittel der Eidg. Forstdirektion sollen nicht mehr nur mit dem jährlichen Voranschlag, sondern im Rahmen eines mehrjährigen Verpflichtungskredits bereitgestellt werden. Damit soll die Verbindlichkeit der mehrjährigen Leistungsvereinbarungen Bund/ Kanton gestärkt werden.
7. Wirkungsorientierte Subventionspolitik auch auf kantonaler
Das WaG soll den Grundsatz festhalten, wonach die Kantone verpflichtet sind, auch auf ihrer Ebene eine wirkungsorientierte Subventionspolitik zu verfolgen.
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Stand 15. März 2002 |
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VORWORT (BUNDESRAT LEUENBERGER) |
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ZUSAMMENFASSUNG |
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1. |
EINLEITUNG |
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1.1 |
Worum handelt es sich beim Waldprogramm? |
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1.2 |
Warum benötigt die Schweiz ein Waldprogramm?
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1.3 |
Was wurde bisher gemacht? |
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2. |
ZIELE UND KONKRETER AUFTRAG |
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2.1 |
Waldpolitisches Ziel |
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2.2 |
UVEK-Auftragsziel |
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2.3 |
Berichtziel |
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3. |
VORGEHEN |
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3.1 |
Entwicklungsschritte Richtung Waldprogramm Schweiz |
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3.2 |
Grundsätze für Partizipation,
Rollenverständnis, Kommunikation und Konfliktlösung |
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3.3 |
Methodik der Strategieentwicklung und
der Priorisierung von Handlungsfeldern |
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3.4 |
Stakeholderanalyse |
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3.5 |
Ganzheitliche Betrachtung des Waldsektors |
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4. |
STRATEGIEN |
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4.1 |
Waldfläche |
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4.2 |
Waldschutz |
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4.3 |
Holznutzung |
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4.4 |
Biodiversität |
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4.5 |
Schutzwald |
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4.6 |
Sozioökonomische Funktion |
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5. |
SYNTHESE |
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5.1 |
Programminhalt |
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5.2 |
Anpassung der Gesetzgebung (insbesondere
Waldgesetz) |
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5.3 |
Anpassung des Vollzuges |
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5.4 |
Laufende Erfolgskontrolle (-> Monitoring = Überwachung) |
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5.5 |
Evaluation (Wirksamkeit/Effizienz) |
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5.6 |
Weitere Folgearbeiten |
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http://www.waldprogramm.ch/projekt/schlussbericht.shtml
Im Rahmen von effor 2 sind einzelne Ziele bereits detaillierter formuliert worden, wie hier die betriebswirtschaftlichen:

Ein Indikator muss:
Im Rahmen der Pilotphase von effor2 war es allerdings erst in Einzelfällen möglich, Wirkungsindikatoren zu formulieren; in aller Regel wurden die Verträge über Leistungsindikatoren abgeschlossen. Diese Leistungsindikatoren müssen jedoch mit Überlegungen zu den Wirkungszusammenhängen plausibilisiert werden. Am weitesten gediehen ist zur Zeit das Produkt Biodiversität.
Muster für Vertragsziel und Indikatoren s. www.effor2.ch/deutsch/e2exenews21.htm
Was den Umgang mit Verträgen betrifft, so istt besonders erwähnenswert, dass zur Schlichtung von allfälligen Konflikten nicht einfach der Gerichtsstand angegeben wird, sondern ein stufenweises Vorgehen angeregt wird:
Grundlage: Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach Möglichkeit im Geiste der Kooperation zu lösen.
Mediation
Rechtsweg