Das Waldprogramm Schweiz ist ein politisches Handlungsprogramm.

Eine Vision soll in konkrete Ziele umgesetzt werden, muss also auch Massnahmen und Instrumente umfassen.

 

Die Zielsetzungen im Waldprogramm umschreiben den gewünschten Zustand des Waldes im Jahr 2015, der mit Hilfe des staatlichen Handelns erreicht werden soll. Im Hinblick auf die Umsetzung des Programms werden konkrete staatliche Eingriffe definiert – zum Beispiel regulative Instrumente oder finanzielle Anreize – und Verantwortlichkeiten bestimmt.Die Aufgabe präsentiert sich als grosse Herausforderung: Es soll eine Waldpolitik formuliert werden, welche die sozialen, ökologischen und ökonomischen Ansprüche an den Wald erkennt und berücksichtigt. Interessenvertreter des Waldsektors und Vertreter anderer relevanter Sektoren arbeiten gemeinsam an der Erfüllung dieser Aufgabe.

Das Hauptprobleme zur Zeit ist, dass uns das strategische forstpolitische Ziel fehlt: Wie soll der Wald in 20 Jahren aussehen?. Teilweise fehlen auch noch national harmonisierte Indikatoren zur Messung von Leistung/Wirkung, denn die Kenntnisse über die Zusammenhänge zwischen Leistung und Wirkung sind unzureichend. http://www.waldprogramm.ch/projekt/ziele.shtml

In welche Richtung soll effor2 gehen?

  1. Es ist eine klare und kommunizierbare forstpolitische ‚Vision‘ des Bundes zu entwickeln, als Leitgedanke, wie der Wald in der Schweiz in 10 bis 20 Jahren aussehen soll. Mit der Erarbeitung der strategischen Vision muss sich der Bund aus der operativen Ebene zurückziehen.
  2. Die Ziele sollen in einigen wenigen Produkten ihr Abbild finden, um klare Prioritäten zu setzen und Überschneidungen zu vermeiden.
  3. Wo es möglich ist, sollen Wirkungsindikatoren definiert werden, wo dies nicht möglich ist, Leistungsindikatoren. Es sind so rasch wie möglich Kenntnisse darüber zu gewinnen, welche Leistungen zu welchen Wirkungen führen.
  4. Für ein Produkt, das unter effor2-Kriterien subventioniert wird, darf ausschliesslich effor2 zur Anwendung kommen.
  5. Die Einführung von effor2 sollte zunächst für jenes Produkt / jene Produkte erfolgen, für die sich relativ einfach Indikatoren bestimmen lassen und die gleichzeitig volumenmässig eine gewisse Bedeutung haben.
  6. Die Zahlung des Bundes für ein Programm darf nicht an die Beiträge der Kantone gekoppelt sein.
  7. Der Bund muss in seinem Budget Subventionsgefässe/-rubriken für die verschiedenen Produkte bilden. Hierzu muss er ungefähre Vorstellungen darüber haben, welche strategischen Ziele er verfolgt, welche Leistung welche Wirkungen bei der Erstellung des Produktes hat und zu welchen Preisen diese Leistung erhältlich ist.
  8. Der Bund muss sich darüber Klarheit verschaffen, wie weit und wie schnell der Strukturwandel in der Forstwirtschaft gehen soll.
  9. Der Bund muss festlegen, welche Preise er den Kantonen für ihre Leistungen abgilt. Tiefere Preise sind schrittweise einzuführen und ihre Entwicklung ist klar zu kommunizieren, damit sich die Betriebe darauf einstellen können.
  10. Kantone, die ihren Betrieben in strukturschwachen Regionen höhere Preise garantieren möchten, müssen dies in der Logik des NFA aus den ungebundenen Mitteln machen.
  11. Die hoheitliche Funktion der kantonalen Forstdienste ist von der betrieblich beratenden Funktion zu trennen. Die Forstdienste müssen gegenüber den Waldbesitzern die Rolle der Vertreter der Öffentlichkeit einnehmen.
  12. Die Verhandlungen mit den Waldeigentümern sind Sache der Kantone. Mit einer entsprechenden Informationspolitik und standardisierten Verfahren für die Vergabe von Aufträgen kann der Bund den Kantonen helfen, den Aufwand für die Verhandlungen zu minimieren.
  13. Der Bund beschränkt sich auf wenige Stichprobenkontrollen. Grundsätzlich kontrollieren die kantonalen Forstdienste die Umsetzung.

Die wichtigsten Punkte

1. Umfassende waldpolitische Zielsetzungen (Art. 1 WaG): Alle effor2-Produkte und Vertragsindikatoren müssen aus den waldpolitischen Zielsetzungen des WaG ableitbar sein. Dies ist heute noch nicht der Fall.57 Um diese Anforderung zu erfüllen, sind zwei Varianten möglich:

2. Finanzhilfen statt Abgeltungen

In Zukunft sollen Subventionen nur noch in Form von Finanzhilfen und nicht mehr als Abgeltungen ausbezahlt werden. Dies entspricht im Übrigen den Perspektiven auch in anderen Subventionsbereichen.

3. Keine kostenorientierte Definition der Bundesbeiträge (Art. 36, 37, 38 und 39 WaG)

Die Zahlungsbereitschaft des Bundes für ein spezifisches Produkt darf nicht mehr von Gesetzes wegen kostenorientiert definiert werden. Sie bestimmt sich vielmehr innerhalb des Budgetrahmens der Eidg. Forstdirektion nach ausschliesslich waldpolitischen Bundesinteressen.

4. Bundesbeiträge ohne Bezug zur Finanzkraft der Kantone (Art. 35 WaG)

Die Zahlungsbereitschaft des Bundes darf nicht mehr von Gesetzes wegen von der Finanzkraft der Kantone abhängig sein. Der interkantonale Finanzausgleich findet über das Projekt NFA statt.

5. Bundesbeiträge ohne Bezug zur Beteiligung der Kantone (Art. 35 WaG)

Die Zahlungsbereitschaft des Bundes darf nicht mehr von einer Beteiligung des Kantons abhängig gemacht werden. Dementsprechend kann sich auch der kantonale Beitrag an ein waldbauliches Programm nicht mehr von Gesetzes wegen im Verhältnis zum Bundesbeitrag definieren.

6. Mehrjährige Verpflichtungskredite für die Eidg. Forstdirektion (Art. 41 WaG)

Die Mittel der Eidg. Forstdirektion sollen nicht mehr nur mit dem jährlichen Voranschlag, sondern im Rahmen eines mehrjährigen Verpflichtungskredits bereitgestellt werden. Damit soll die Verbindlichkeit der mehrjährigen Leistungsvereinbarungen Bund/ Kanton gestärkt werden.

7. Wirkungsorientierte Subventionspolitik auch auf kantonaler

Das WaG soll den Grundsatz festhalten, wonach die Kantone verpflichtet sind, auch auf ihrer Ebene eine wirkungsorientierte Subventionspolitik zu verfolgen.

 

Erwartete Resultate

 

Stand 15. März 2002

 

 

 

 

 

VORWORT (BUNDESRAT LEUENBERGER)

 

 

 

 

 

ZUSAMMENFASSUNG

 

 

 

 

 

1.

EINLEITUNG

 

 

1.1

Worum handelt es sich beim Waldprogramm?

 

 

1.2

Warum benötigt die Schweiz ein Waldprogramm?

 

 

1.3

Was wurde bisher gemacht?

 

 

 

 

 

 

2.

ZIELE UND KONKRETER AUFTRAG

 

 

2.1

Waldpolitisches Ziel

 

 

2.2

UVEK-Auftragsziel

 

 

2.3

Berichtziel

 

 

 

 

 

 

3.

VORGEHEN

 

 

3.1

Entwicklungsschritte Richtung Waldprogramm Schweiz

 

 

3.2

Grundsätze für Partizipation, Rollenverständnis, Kommunikation und Konfliktlösung

 

 

3.3

Methodik der Strategieentwicklung und der Priorisierung von Handlungsfeldern

 

 

3.4

Stakeholderanalyse

 

 

3.5

Ganzheitliche Betrachtung des Waldsektors

 

 

 

 

 

 

4.

STRATEGIEN

 

 

4.1

Waldfläche

 

 

4.2

Waldschutz

 

 

4.3

Holznutzung

 

 

4.4

Biodiversität

 

 

4.5

Schutzwald

 

 

4.6

Sozioökonomische Funktion

 

 

 

 

 

 

5.

SYNTHESE

 

 

5.1

Programminhalt

 

 

5.2

Anpassung der Gesetzgebung (insbesondere Waldgesetz)

 

 

5.3

Anpassung des Vollzuges

 

 

5.4

Laufende Erfolgskontrolle (-> Monitoring = Überwachung)

 

 

5.5

Evaluation (Wirksamkeit/Effizienz)

 

 

5.6

Weitere Folgearbeiten

 

http://www.waldprogramm.ch/projekt/schlussbericht.shtml

Im Rahmen von effor 2 sind einzelne Ziele bereits detaillierter formuliert worden, wie hier die betriebswirtschaftlichen:

Problem Indikatoren

Ein Indikator muss:

Im Rahmen der Pilotphase von effor2 war es allerdings erst in Einzelfällen möglich, Wirkungsindikatoren zu formulieren; in aller Regel wurden die Verträge über Leistungsindikatoren abgeschlossen. Diese Leistungsindikatoren müssen jedoch mit Überlegungen zu den Wirkungszusammenhängen plausibilisiert werden. Am weitesten gediehen ist zur Zeit das Produkt Biodiversität.

Muster für Vertragsziel und Indikatoren s. www.effor2.ch/deutsch/e2exenews21.htm

Umgang mit Problemen

Was den Umgang mit Verträgen betrifft, so istt besonders erwähnenswert, dass zur Schlichtung von allfälligen Konflikten nicht einfach der Gerichtsstand angegeben wird, sondern ein stufenweises Vorgehen angeregt wird:

  1. Grundlage: Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten aus diesem Vertrag nach Möglichkeit im Geiste der Kooperation zu lösen.

  2. Mediation

  3. Rechtsweg