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Rechtssoziologie

Was lässt sich mit dem Recht wirklich bewirken?

[d: Mathieu Deflem: Sociology of Law. Visions of a Scholarly Tradition. University of South Carolina. Cambride University Press 2008,
r: Thomas Raiser: Grundlagen der Rechtssoziologie. Mohr Siebeck UTB. Tübingen 2007
m: Manfred Rehbinder: Rechtssoziologie. C.H. Beck. München 2007 ]

  1. Definitionen
  2. Legitimierung des Rechtswissens
  3. Soziologie
    1. Rechtssoziologie
    2. Geschichte
  4. Funktionen des Rechts
  5. Formen des Rechts
  6. Probleme der Gesetzgebung in der Schweiz

1. Definitionen und Zuständigkeiten

1.1 Sollen

  1. Sollen generell: Suche nach Gerechtigkeit, basierend auf Wertvorstellungen, also ideales Recht ist Sache der Rechtsphilosophie.
  2. Sollen formell + Submission des Seins unter das Sollen: Suche nach dem was gilt, basierend auf gesprochenem, gesetztem oder natürlichem Recht, ist Sache der Juristen (Richter, Ankläger, Anwälte) - die Entwicklung der Gesetze Sache der Parlamente, Richter und Dogmatiker.
  3. Wirkung der Norm: Die Realität des Rechtslebens, die Wirklichkeit und Wirkung der Gesetze zu untersuchen, ist Sache der Rechtssoziologie

1.2 Norm

Norm: lat. Richtmass, Winkelschnur > Durchschnittsmass, Regel, Geltung

Menschen neigen dazu, sich überwiegend nach vorgegebenen Mustern zu richten, die eine überindividuelle und im Zeitablauf stabile Geltung aufweisen.

Universell, für jedermann geltende Normen sind etwa die jeweiligen traditionellen Normen, Höflichkeit & Anstand; für Christen, Juden und Muslime die zehn Gebote; für alle bürger eines Staates das Strafrecht, Zivilrecht - und all die weiteren Gesetzesnormen, je nach Tätigkeit.

Diese Normen manifestieren die Gleichrangigkeit und Gleichberechtigung aller - im Gegensatz zu Nichtmitgliedern. Daran krankt heute der multikulturelle Staat, der logischerweise einen Normenpluralismus aushalten muss - der allerdings nicht grösser ist als zu Zeiten des Römischen, Chinesischen, Arabischen, Osmanischen, Oestereichisch-Ungarischen, Englischen oder Russischen Reiches. Es ist das selbe Problem jeden Reiches: Einfalt zerstört den Zusammenhalt sofort (Alexander der Grosse, Hitler) - Vielfalt etwas später, durch Abspaltung (Karl der Grosse, Osmanisches Reich, Oesterreich-Ungarn). Das Gleichgewicht zu suchen ist der permanente Eiertanz der Reiche.

Es gibt aber auch innerhalb eines Rechtssystems oft Ungleichheit, manchmal berechtigt, manchmal strittig:

2. Legitimierung des Rechtswissens

Die Gültigkeit gesetzten Rechts verlangt, dass die Prozesse der Rechtssprechung systematisch und vollständig abgelaufen sind.

Auguste Compte (1798-1857) sieh hier drei gesellschaftliche Stadien:

  1. das theologische oder fiktive: Fetischismus, Poly oder Monotheismus. Ordnung und Organisation ist von Gott gegeben und gewollt.
  2. das methaphysische oder abstrakte: Entmythologisierung der Götter zu abstrakten Wesen (nominalistische Theologie könnte man dem fast sagen). Dieses basiert auf Ideen, ist auf Fortschritt und Revolution gerichtet.
  3. das wissenschaftliche oder positive: Erforschung von kausalen und finalen Zusammenhängen, Ursachen, Gesetzmässigkeiten, woraus eine Synthese von Ordnung und Fortschritt entwickelt wird.

Max Weber (1864-1920) proklamiert 3 Stufen zunehmender Rationalität des Rechts:

  1. charismatische Rechtsoffenbarung durch Rechtspropheten (Noah, Jesus, Blocher)
  2. empirische Rechtsschöpfung und Rechtsfindung durch Rechtshonoratioren (Kadisystem)
  3. systematische Rechtssetzung und fachmännische Rechtspflege durch Rechtsgelehrte auf der Basis semantischer und formallogischer Schlussfolgerungen. [m S. 87]

Rechtsgefühle, welche der Stärke der Abweichung von der Norm ausdruck geben:

Diese sind allerdings formell nicht von Belang. Problematisch ist hier auch die Tatsache, dass Recht keine innere Bejahung erfordert, sondern blosse Fügsamkeit, also Unterwerfung, genau wie die Religion. Recht ist also ein Herrschaftsmittel, mit dem man, aus Rücksicht auf die Beherrschten und deren ev. Reaktion bei Uebertreibung, der Rechtsgeber achten sollte. Nicht nur Immigranten haben oft wenig Lust, sich jeder mehrheitsfähigen Furzidee einfach zu fügen.

Moral und Werte

Ebenfalls ungeeignet als Grundlage der Gesetzgebung sind Moral und Werte, da sie a) individuell bestimmt werden, also b) primär als Identität von Kleingruppen (mehr oder minder klein, kann auch als Nationalismus auftreten, sogar bei grossen Nationen. Da hatte doch erst kürzlich einer den göttlichen Auftrag, einen Krieg zu führen ...) dienen, die Gruppen mit andern Werten als feindlich ablehnen.

Die pluralistische Gesellschaft erfordert ein Recht ohne Dogma, ohne absolute Werte.

<Uebergeordnetes Recht>

Wissenschaft und Technik bewirken eine Vereinheitlichung der Gegenwartsgesellschaft, durch die zunehmenden Sachzwänge die sie produzieren. Diese führt auch zu einer Vereinheitlichung des Rechts. Nochmehr internationale übergeordnete Rechtsordnungen wie TRIPS, WTO, internationales Markenrecht, europäisches Patentrecht, Warschauer Luftverkehrsabkommen, UN-Kaufrecht für internationalen Warenhandel, Europäisches Gesellschafts- und Zivilrecht etc. etc (Also nicht bloss die von nationalistischen Kreisen beanstandeten Menschenrechte, die gegen ihre eigene Definition verstossen: Menschenrecht ist, wenn ich alle ungestraft kloppen darf, die mir nicht zusagen, vor allem Ausländer und andere Aussenseiter.

Allgemeine Rechtsnormen, die für alle gelten

Häufig werden hier die Menschenrechte genannt - wobei allerdings übersehen wird, dass diese eine westliche Schöpfung sind und oft gegenüber Staaten, die sich noch in einem ganz andern Entwicklungsstadium befinden, eher eine imperialistische Bevormundung bedeuten. Die kritische Frage die sich dahinter verbirgt, und über die sich das Problem lösen lässt, ist die: Ist die Herrschaft, die gegen Menschenrechte verstösst, für die Mehrheit der ihr unterworfenen von positiver Wirkung, trotz der Verstösse, oder geht es ihr primär um Erlangen und Erhalt von Herrschaft? Die Gemeinschaft hat immer wieder einzelne geopfert um sich selbst zu schützen, vorzugsweise allerdings haben sich diese selbst geopfert (Winkelried) oder waren zumindest einverstanden, das Opfer auf sich zu nehmen (Soldaten, spez. wenn freiwillig). Beliebt ist hier da Argument, dass wahre Demokratie nur dann stattfinden könne, wenn ein einziger, der Führer, Entscheidung und Verantwortung auf sich nimmt, stellvertretend für das Volk, das ansonsten von der korrupten classe politique über den Tisch gezogen wird. (Das war, ohne Witz, die Definition der Demokratie im Dritten Reich (wo für classe politique halt Juden stand) ... und so ähnlich heute durch Blocher).

s. auch:

Kurzum: Wer sich gegen übergeordnetes Recht verwehrt, da es die Souveränität des eigenen Volkes beeinträchtigt, hat einen recht eigenartigen Begriff von Souveränität und Freiheit, verwechselt diese mit absoluter Freiheit zur Willkür.

3.Soziologie

Der Soziologie geht es um Begriffe wie: Handeln, soziale Rolle, System, Organisation, Institution, Kleingruppe, Masse, Norm, Sanktion, Macht, Herrschaft, Konflikt - auf den ersten Blick alles Themen, mit denen sich auch das Recht zu befassen hat.

Soziale Kategorien, Rang und Status:

  1. Abstammung: Familie, Rasse, Kultur, Nation.
  2. Besitz: Kapitalisten <> Proletarier, Oberschicht <> Unterschicht
  3. Funktion: s. Beruflicher Status
  4. Bildung:
  5. Religion: besonders in traditionellen Gesellschaften ... allerdings auch in den USA. Bush wurde schliesslich von Gott in den Irak geschickt
  6. Biologische Kategorien: Alter, Geschlecht, Grösse, Schönheit etc. - mit entscheidend bei Berufschancen, von deutlichem Einfluss auf Lohnhöhe - obwohl weder willentlich beeinflussbar noch irgend einem Gerechtigkeitsstandard entsprechend und auch nichts mit Leistung zu tun haben. Insbesondere die neueren basic checs für Lehrstellensuchende sind eine Triage auf Grund eines einfachen, reduzierten Intelligenztests.

Klassen wurden, nach Weber definiert, durch unterschiedliche ökonomische Interessen von Besitz und Einkommen.

Der Begriff Klassengesellschaft wurde aufgegeben, vor allem wegen des verfehlten Historizismus von Marx und Lenin, die an eine automatische, materiell bedingte Entwicklung glaubten. Man sprach danach in der Soziologie eher von Schichten, nennt z.B. unsere heutige Gesellschaft eine "nivellierte Mittelschicht" .... die sich allerdings immer rascher in eine 2/3-Gesellschaft oder gar 80/20-Gesellschaft (Rifkin: da 1/5 der Bevölkerung ausreicht, alle produktiven Aufgaben wahr zu nehmen) aufzulösen droht, da der Mittelstand heute ebenfalls niedergemacht wird.

Soziale Aggregate sind Ansammlungen von Menschen, die sich in physischer Nähe befinden (vor allem in den Städten), jedoch nicht in gegenseitiger Kommunikation stehen (vor allem in den Städten, in denen heute weltweit bereits über die Hälfte der Menschen wohnen (Schweiz: 70% leben in Agglomerationen. Europa, worldwide).

Ideologie (die Lehre von der Idee, also davon, welche Ideen richtig sind und welche falsch): Prinzipien sozialen (oder asozialen) Denkens, nach denen zu denken wir verpflichtet sind, zu denen wir, meist durch Propheten einer besseren Zukunft, verflichtet werden sollen.

Sanktionen:
Normverstösse
werden nicht immer gerade mit körperlichen Strafen geandet, und nicht immer durch den Staat. Als Vorstufen gibt es hier
Belohnungen:
Normbefolgung
(allenfalls, in seltenen Fällen, der Bruch mit falschen, veralteten Normen) hingegen kann belohnt werden durch:
  • Verwunderung,
  • Unverständnis,
  • Verstimmung,
  • Vorwürfe, Missbilligung, Blosstellung, Tadel, Verweise, Verwarnung
  • Beschimpfungen, Drohungen,
  • Abbruch der Beziehung.
  • Bewunderung
  • Verständnis, Anerkennung
  • Akzeptanz
  • Unterstützung
  • Lob
  • Gefolgschaft oder Beziehungsaufbau

Sozialer Druck: Eine Gruppe, praktisch jede Gruppe, etabliert so etwas wie ein "Normverhalten" und ahnded Abweichungen von der Konformität (Einnahme des selben Habitus, der selben Form), so dass sich Abweichler, Nonkonformisten, Aussenseiter in devianten Gruppen oder Subkulturen isoliert finden - oder gleich zu Einzelgängern werden. Die Grossgruppe stabilisiert sich dann gerne, indem sie aggressiv auf solche Gruppen oder Einzelpersonen losgeht, was ihr hilft, die eigene Stabilität zu sichern - allerdings auf schwacher Basis, da nicht auf Grund der eigenen Ueberzeugung sondern des externen Feindes. s. Identität I & II Rehbinder eiert dann noch etwas rum, was "positive Abweichung" angeht, die auch Fortschritt bedeuten könne. Auf Grund der gegebenen Definition von Konformität, gemeint vor allem als Rechtskonformität, währe ich allerdings eher geneigt, eine positive Anpassung als "Ueberanpassung" zu qualifizieren ... aber da sind Anarchisten und Rechtsprofessoren eben unterschiedlicher Meinung.

Stufen der Macht bei der Normbildung - nach Popitz:

  1. sporadischer Einzelfall der sich kaum wiederholt
  2. Verhalten wird zur Norm
  3. positionale Macht (Herrschaft): gelöst von der Person, an Aufgabe/Position gebunden, deren Inhaber wechseln kann: Patriarch, Richter, Heerführer
  4. Herrschaftsapparat
  5. Zentralisierung und Monopolisierung der Macht

Rolle

Der Rollenbegriff wurde 1936 durch den Anthropologen Ralph Linton in die theoretische Soziologie eingeführt. Er ist untrennbar verbunden mit seinem Komplementärbegriff, dem Status, der sozialen Stellung des Einzelnen in einem sozialen Beziehungsfeld. Die Freiheit des Einzelnen besteht heute weniger in der Freiheit der Rollengestaltung als in der Wahl der Rolle. Die Rolle ist bestimmend für die Sicherheit der Erwartungshaltung bei den anderen. Verhaltensschema und Position werden dadurch festgelegt.

Statusgruppen wurden von Weber definiert durch kulturelle Muster von Ehre und Anerkennung.

Interessen und Motive:

d nach Weber: Soziale Beziehungen umfassen zumindest zwei Personen, deren Sinnstrukturen sich unterscheiden, also weder harmonisch noch identisch sein müssen. Aber alle Interaktionen werden durch Motive geleitet.

Politische Parteien finden ihren Zusammenhalt durch Macht(anspruch) und Domination.

 

3.1 Rechtssoziologie

Die Rechtssoziologie als weitere Bindestrich-Wissenschaft, ist nun zwar nicht in der Lage, Werte wissenschaftlich zu Definieren, deren Rangordnung durch Experiment und Logik zu prüfen (weil diese zwischen Individuen genau so unterschiedlich ist wie zwischen Staaten und Kulturen). Werte sind Sache der Rechtsphilosophie. Forschungsgebiet der Rechtssoziologie ist das "lebende Recht", anhand dessen der Zusammenhang zwischen rechtlichen und nichtrechtlichen Faktoren welche die Gesellschaft lenken untersucht wird. Rechtssoziologie beobachtet das Rechtsleben, ohne entscheiden zu müssen. Sie hat die Position des neutralen, objektiven Beobachters. Rechtsnormen sind für sie kein absolutes Mass, sondern Produkt bestimmter gesellschaftlicher Prozesse. Die Rechtssetzung hingegen ist Sache der Dogmatik (apropos Dogmatik: So blöd wie sie tönt ist die nicht mal, den Dogma kommt vom Griechischen dokei moi: es leuchtet ein. Es ist damit also nicht jegliche Willkür gemeint, wie sie meist von volksdümmlichen Dogmatikern postuliert wird (Das Volk hat immer recht, das Volk kann auch die Menschenrechte abschaffen!) Was bei solchen Vorschlägen als einziges sofort einleuchtet, ist ihre Dämlichkeit.

Rechtssoziologie hat aber dennoch die Aufgabe, und wie Sozialarbeit die Möglichkeit, auf Verbesserung der Sozialsteuerung hinzuarbeiten, da sie die Aus-Wirkungen der Gesetze kennt. Akut auf dem Gebiet die Frage der Gleichwertigkeit von Geldbussen und Haftstrafen bei geringfügigeren Vergehen, welche die Sicherheit der Gesellschaft nicht direkt bedrohen. (Dass hier einiges frag-würdig ist wird klar, wenn man sich überlegt, dass wohl niemand einen Terroristen bloss mit einer Geldstrafe belangen würde - auch wenn sein Anschlag fehlschlug, dass aber einem Spekulant, der abertausende von Existenzen verzockt, dies sehr wohl zugestanden werden kann. (Der Punkt ist allerdings heikel, denn nicht jeder Abbau von Arbeitsplätzen lässt sich auf Gier und Böswilligkeit zurückführen, schon eher auf (manchmal übereilig verfolgte) Sachzwänge).

Rechtsfähigkeit

Im Altertum, also bei Griechen und Römern, bis weit über das Mittelalter hinaus, war nur der freie Bürger, womit der wohlhabende Bürger gemeint war, rechtsfähig. Wer rechtsfähig sein wollte, musste sein Recht beanspruchen können, wenn nötig mit Gewalt. Die Bürger der Städte waren auch verpflichtet, sich selbst mit Waffen (Harnisch, Hieb- und Stichwaffen zumindest) auszurüsten. Er musste also, wie später die Ritter, für seine eigene Verteidigung selbst aufkommen können. Hausgenossen, nicht nur Frauen, alle, waren nicht rechtsfähig, sondern dem Hausherrn untergeordnet - was aber demselben nicht nur Vorteile bringt, sondern unter Umständen auch beträchtlichen Ärger, denn er haftet für alle. (s. Patriarchat). Nach der Bildung von Ständen blieben die ausserhalb der (meist städtischen) Stände ebenfalls recht-los, da gar nicht rechtsfähig. Dass jeder Mensch rechtsfähig (mündig) sei, taucht als Idee erst im 19. JH. auf.

3.2 Geschichte der Rechtssoziologie

Vorläufer der Rechtssoziologie waren die Kriminalisten:

Die innere Ordnung menschlicher Verbände, des sozialen Lebens, ist nach Ehrlich die primäre Form des Rechts, die konfliktbezone, streitschlichtende nur die sekundäre. Soziale Verbände schaffen die in ihnen geltenden Normen selbst, eben autopoetisch, und passen sie ihrem Aufbau und ihrer Tätigkeit an. Gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Wandel führt zu Änderung der Normen, von denen viele nie schriftlich festgehalten wurden. Sie wirken aber kraft Tradition und dauernder Übung im Bewusstsein der Verbandsmitglieder. Menschen handeln dem Recht gemäss, weil ihn gesellschaftliche Zusammenhänge dazu nötigen. (Ehrlich, zit. r: S. 76) Arbeiter, Angestellte, Beamte, Soldaten erfüllen ihre vertraglichen und beruflichen Pflichten nicht, weil sie die Zwangsvollstreckung fürchten, sondern weil sie ihre Stellung nicht verlieren und vielleicht in eine besere aufrücken wollen. Auch für Aerzte, Anwälte, Kaufleute usw. spielt die staatliche Sanktion bei der Erfüllung ihrer Pflichten praktisch keine Rolle. ... Dieser gesellschaftliche Normzwang wird im Normalfall von Kind an eingeübt und geht daher n das Gefühls- und Triebleben über, so dass er später gar nicht mehr bewusst zu werden braucht. [r: S. 76/77]

Ehrlich erkennt die ausserordentliche Zunahme des staatlichen Rechts in neuerer Zeit (also das war um 1900! Offenbar hat er sich mit seinen Erwartungen auf eine Besserung getäuscht). Gleichwohl meint er, aufs Ganze gesehen, bilde es nur den kleineren und weniger wichtigen Teil des in der Gesellschaft geltenden Rechts. Auch nimmt er an, seine Bedeutung werde wieder abnehmen,sobald der seine Zeit kennzeichnende Gegensatz zwischen Gesellschaft und Staat überwunden und eine neue, homogenere gesellschaftliche Ordnung entstanden sein wird, die das staatliche Recht weithin überflüssig macht. Interessant auch hier als Ziel eigentlich eine Gesellschaft die ohne Zwangsordnung auskommt. Allerdings warnte Ehrlich vor sozialistischer Staatswirtschaft, meint damit also nicht das kommunistische Modell. Er weist aber immer wieder darauf hin, dass traditionell die Normbildung nicht im Staat, sondern in verschiedenen Rechtsverbänden wie Ehe, Familie, Sippe, Gemeinde, Gilde, Herrschafts- und Besitzverhältnissen, Erb- und Rechtsgeschäften unabhängig vom Staat entstanden sind.

Ehrlich möchte für jeden Fall das beste, d.h. gerechteste Recht, und verlangt deshalb eine möglichst generelle Gesetzgebung, die dem Richter erlaubt, auf Besonderheiten des einzelnen Falles eben spezifisch einzugehen. Dies die Prinzipien der Freirechtsschule. DER Grundsatz des Rechts lautet eben nicht, alles und alle gleich zu behandeln - sondern: gleiches gleich - ungleiches ungleich.

Ehrlichs Einteilung des Rechts hat sich als nützlich erwiesen und hat überlebt:

Die Freirechtslehre könnte also auch heute ein paar nützliche Hinweise liefern, wie in multikulturellen Gesellschaften unter Umständen eben unterschiedliche Rechtsnormen zur Anwendung gelangen könnten. Immerhin ist das Problem nicht ganz neu. Die Anwendung eigener Rechtsnormen wurde z.B. Juden und Christen im Osmanischen Reich zugestanden. Vielleicht müssen wir diesmal halt "Kultur" für einmal ausserhalb der erhabenen Europäischen suchen.

Durkheim unterscheidet bei der Solidarität, die für den Zusammenhalt der Gesellschaft bedeutend ist, zwischen:

  1. Mechanischer Solidarität: Findet statt unter einfachen Verhältnissen und beruht auf kollektiven Ueberzeugungen und Verhaltensmustern. Hier steckt der enorme Zwang sozialer Gruppen dahinter, welche ihre Mitglieder auf gleichförmiges, wenig individuelles Verhalten festlegen wollen. Dies war und ist die Solidarität der Stämme.
  2. organischer Solidarität: Entspricht der Arbeitsteilung und der Marktorganisation. Kollektive Mechanismen treten zurück. Die Mitglieder erfüllen wie Organe in einem Organismus unterschiedliche Funktionen und geniessen weitgehende Freiheit in der Entwicklung ihrer Individualität - solange die Funktion nicht in Mitleidenschaft gezogen wird. (DIE Funktion heisst im Markt: Produktion, Leistung). Der Zusammenhalt ist gegeben durch die gegenseitige Abhängigkeit. Diese allerdings ist nun ebenfalls in Auflösung begriffen durch die Globalisierung. Die Gleichheit ist hier meist grösser als bei Stammesgesellschaften - bedingt aber immer wieder bewusster Anstrengungen und Korrekturen.
Das Gesetz ist nach Durkheim das sichtbare Symbol der Solidarität, ein Indikator gesellschaftlicher Solidarität

Webers Typen der Herrschaft:

  1. Legale Herrschaft: legitimiert durch abstrakte Rechtsordnung, die nicht nur die Untergebenen, sondern auch den oder die Herren bindet. Es handelt sich also um das, was wir heute Rechtsstaat nennen. Es herrscht nicht der Vorgesetzte, sondern das Recht, das von verwaltenden und richterlichen Behörden verwirklicht wird. Für alle Vorgänge herrscht Rechtsgleichheit. Beamte entscheiden ohne Rücksicht auf Ansehen der Person, die ihre Dienstleistung beansprucht. Das Rechtswesen basiert auf allgemein gefassten und streng begrifflich und systematisch geordneten Gesetzen, die vom Richter wie von einem Automaten angewandt werden. Dieser Typ der bürokratischen Herrschaft, der heute allgemein verbreitete Herrschaftstyp, ist zwar effizient, präzise, verlässlich - aber kalt, d.h. oft unmenschlich.
  2. Traditionale Herrschaft: beruht auf dem Glauben an die Heiligkeit der von jeher geltenden Ordnung. Die Tradition bestimmt, wer Macht hat, und wie diese aussieht. In vielen Fällen gehört zu diesem Herrschaftstyp auch völlige Willkür und Beliebigkeit - als Zeichen der Allmacht. Verbunden damit sind Pfründen und Privilegien, mit denen das Umfeld des Herrschers zufrieden gestellt, also gebunden wird. Die Rechtssprechung entspricht der Kadijustiz, die sich nur an Einzelurteilen orientiert (also so wie das germanische Recht - aber ohne den Fundus des Stammesrechts).
  3. Charismatische Herrschaft: basiert auf dem irrationalen Glauben an die aussergewöhnliche Kraft oder Begabung eines Propheten oder Volks-Führers, der natürlich unfehlbar ist. Die Führung ist autoritär und basiert, eigentlich wie bei traditionaler Herrschaft, auf dem Klüngel des Herrschenden. Recht entsteht weder durch Vernunft noch basierend auf Religion oder Erfahrung, sondern durch Willenskundgebung des Herrschers, Gottesurteil oder Orakel. Zu diesem Typ gehört Hitler ebenso wie Napoleon, und, wenn's nach ihm gegangen wäre: Blocher. [nach r: S. 91-92]

Die staatliche Garantie der Rechte ist vor allem für die Markgesellschaft unabdingbar, da sie a) Sicherheit, b) Berechenbarkeit braucht. Reaktiv verstärkt der Markt so die Macht des Staates und die Zentralisierung, der er sich sonst so verwehrt: Andererseits begünstigt die Marktverbreiterung, die wir als charakteristische Tendenz jender kennenlernen werden, kraft der ihr immanenten Konsequenzen die Monopolisierung und Reglementierung aller "legitimen" Zwangsgewalt durch eine unversalistische Zwangsanstalt, vermöge der Zersetzung aller partikulären, meist auf ökonomischen Monopolen ruhenden ständischen und anderen Zwangsgebilde. [Weber, zit. r: S. 96]

Geiger hält die Lehre für falsch, die den Richter als nur Gesetze vollziehendes, unselbständiges Organ ansehen: Die Gesetzesnorm ist strikte Massregel, die Richternorm Muster für künftige Entscheidungen. [r: S. 114] Was als verbindliches Recht in einer modernen Rechtsgesellschaft gehandhabt wird, ist das Endergebnis einer teils vorauskalkulierenden, teils nachträglich berichtigenden gegenseitigen Anpassung und Abstimmung zwischen einer Reihe von Faktoren, deren strukturiertes Zusammenspiel das "Rechtsleben" ausmacht. .... In der verhältnismässigen Gleichförmigkeit der Entscheidungen und der verhältnismässigen Stetigkeit in ihren Veränderungen besteht ein, den Bedürfnissen bürgerlichen Lebens im allgemeinen genügender Grad an relativer Rechtssicherheit. [n. r: S. 115]

Praktische Rechtsanwendung, Rechtspolitik und dogmatische Rechswissenschaft kommen nirgends ohne Wertmassstäbe aus, sondern haben ihre Entscheidungen an den Kriterien der Gerechtigkeit, Billigkeit, Rechtssicherheit und Zweckmässigkeit zu orientieren und zu messen. [r. S. 117]

Heute haben wir eher das Problem, dass das Steuerungsmittel Geld in die anderen Bereiche übergreift, diese usurpiert, also die gesellschaftliche Ordnung, die kulturellen Werte und alles was Nichtwirtschaftspolitik wäre, sein sollte, überrennt, nichtet, also nicht kauft sondern gleich als unbedeutend erklärt. Soziologen nennen das die Kolonisierung der Lebenswelt.

Dazu kommt, dass mit der Globalisierung die Geldherrschaft auch ihr Wertesystem weltweit verbreitet, also fremde Wertesysteme vernichtet. Und präzise dies ist der Ursprung des Widerstands der Muslimischen Brüder, der bereits 1928 in Aegypten begann mit Hassan al Banna - und sich durch die Entwicklung und verstärkte Bedrohung in seinem Antrieb immer weiter gestärkt, nicht durch Demokratie und Freiheit widerlegt sieht.

Recht und Politik bedingen einander gegenseitig. Sie sind strukturell gekoppelt, da jedes dieser autopoietischen Systeme (Politik per Macht strukturiert, Gesetz durch Gesetz) bestimmte Eigenarten des andern dauerhaft voraussetzt. Die Kopplung bewirkt dauernde gegenseitige Irritationen, auf die jedes System nach seiner Eigenart reagiert. (Politik mit einen neuen Gesetz - oder der Abschaffung eines alten - Recht mit einem Urteil: s. Bankgeheimnis).

Das heutige Gesetz liberaler Demokratien belässt bewusst Unsicherheiten, weil absolute Normierung absolute Unfreiheit bedeuten würde. (Der Satz tönt bösartig, ist aber nichts als logisch: Wo alles geregelt ist, ist nichts mehr frei). Die so gegebene relative Beliebigkeit von Rechtsänderungen (keine Bindung des Rechtsgebers (Parlament und Initiative) an konsequente und widerspruchsfreie Rechtsfortbildung!) führt zu einer gewissen Instabilität der Gesellschaft, u.a. durch Identitätsverlust, der dann an einem Fussballmach oder der Olympiade wieder gesucht wird. (Diese Bemerkung ist nungenau so zynisch gemeint wie sie tönt). Ein Gesetz mit Widersprüchen dürfte allerdings auch kaum mehr konsequent anwendbar sein, also wieder zu vermehrtem Richterrecht führen - oder, im schlimmsten Fall, zum Verlust der Achtung vor dem Gesetz. (s. Bockmist in der Bundesverfassung). Damit in der Volkswillkür nicht auch plötzlich die Grundlagen des Rechts wegreguliert werden, setzt übergeordnetes Recht hier Schranken. Zu diesem übergeordneten Recht gehören eindeutig die Menschenrechte - weshalb sie die rechtsextremsten Willkürparteien lieber abschaffen würden - wonach allerdings bloss ein partikuläres und doch eher seltsames Recht entstehen würde, das sich mehr an Parteimaximen als am Menschen orientiert.

Legitimation erfolgt normalerweise durch Konsens. Da dieser allerdings nur schwer, wenn überhaupt zu erreichen ist in der Praxis, genügt ein unterstellbarer Konsens, d.h. der Konsens wird immer öfter durch reine Mehrheitserwartung ersetzt.

Politische Wahl, Gesetzgebung Rechtssprechung und Verwaltung stehen im Hinblick auf die Legitimation des positiven Rechts nicht unverbunden nebeneinander, sondern bauen einander auf und ergänzen sich gegenseitig. Im Zusammenspiel der Verfahren entsteht die allemeine Erwartung, dass die durch eine Entscheidung Enttäuschten ihren Protest aufgeben und sich anpassen.

Es wird "jedem einzelnen nahegelegt, unwiderlegbar zu erwarten, dass Dritte normativ erwarten, dass alle Betroffenen sich kognitiv, also lernbereit auf das einstellen, was bindende Entscheidungen normieren.

Entsprechend dieser komplizierten Formel vollzieht sich nach Luhmann die Legitimation des positiven Rechts. Da der Staat sowohl die Verfahren bereitstellt und durchführt als auch die Anwendung der physischen Gewalt garantiert, kann der Staat sich hinsichtlich des von ihm gesetzten Rechts letztlich nur selbst legitimieren. [r: S. 133]

Der Staat legitimiert sich also selbst - kann, und muss in diesem Falle aber eben auch Kritik durch andere Staaten zulassen. Dies gilt nicht nur für Staaten die von den stärkeren als "failed nations" oder " rogue states" benamst werden, sondern auch für die Benamser. So wie kein Individuum alles weiss, also kritiklos behaupten kann, Wahrheit zu besitzten, genau so kann das auch kein Staat oder Staatenbündnis.

Problem der Usurpation: Gesetzliche Normen sollen individuelles Verhalten prägen, auf Soziologisch: die Ausprägung und Stabilisierung eines persönlichen Handlungssystems. Luhmann sieht im Gesetz NICHT die Verwirklichung individueller Freiheit, sondern die Bedingung für gemeinsames Ueberleben, die Voraussetzung für den Fortbestand der Gesellschaft. Glaubens-, Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit erfüllen die systemische Funktion, soziale Kommunikation und Interaktion zu regulieren, d.h. Erwartungsstrukturen zu koordinieren - und Minderheiten vor der Uebermacht der Gleichschaltung zu schützen. (Vor dem Gesetz sind alle gleich darf eben nicht damit verwechselt werden, dassalle zu klonartigen Abbildern (Avatare) eines als göttlich betrachteten gesetzlichen Vorbildes mutieren müssen.

Eigentumsschutz: Bezieht sich nicht auf konkret vorhandene Besitztümer, sondern nur deren Geldwert, da ansonsten Enteignung unmöglich würde - diese aber, gegen Entschädigung, im Rahmen der Gesamtwirtschaft, der Gesamtorganisation, immer wieder nötig wird (s. Autobahnbau/Eisenbahn und andere gemeinschaftlich unentbehrliche Institutionen).

Arbeits- und Berufsfreiheit: Ermöglicht zwar einerseits (immer mehr "theoretisch") die Selbstverwirklichung, das Verfolgen eigener Interessen, die Nutzung eigener Begabungen - übergibt damit aber auch die Steuerung dem Arbeitsmarkt und das Risiko dem Einzelnen.

Positives Recht bedeutet nichts anderes, als dass Recht nur durch sich selbst entsteht. Effekt: Wo steht das geschrieben?

Und alles was geschrieben steht, im Recht, ist Recht - was nicht geschrieben steht, ist kein Recht (auch kein Unrecht, sondern eifach inexistent oder uninteressant - für den Gesetzgeber.).

DAS Rechts-Problem:

Recht kann nicht bestimmen, wie ein Mensch in einer individuellen Sache zu entscheiden hat, ob nach Erwartung der Mehrheit - oder dagegen. Das ist eine Sache der Willensfreiheit.

Sie kann jedoch, und das ist präzise was sie tut, zum Leidwesen meist der Wirtschaft, Handlungsalternativen beschränken, auf jene beschränken, die von der Mehrheit als tolerierbar empfunden werden.

  • Die Kontingenz wird also eingeschränkt durch Gesetze,
  • der Umfang an Handlungsalternativen wird eingeschränkt durch Gesetze,

> Gesetze stehen damit im Widerspruch zum systemischen ImperativWillkes, der wiederum auf dem ethischen Imperativ Foersters basiert:

Handle stets so, dass die Anzahl der Wahlmöglichkeiten größer wird!

  • Verteilungskonflikte entspringen aus Mangellagen. Die Lösung erfordert einen Kompromiss, den normalerweise der Markt erzeugt
  • Meinungskonflikte basieren auf unterschiedlichen Werthaltungen, sind also religiös, politisch oder generell ideologischer Art (Ideologie als fixes Denkmuster) Hier kann der Richter, als Dritter, mit seinem Urteil entscheiden (das allerdings riskiert, beide nicht zufrieden zu stellen)

Schelsky sah die Hauptfunktion des Rechts als sozialen Mechanismus, mit dem die einzelnen Personen sich in ihren gegenseitigen sozialen Handlungen aneinander orientieren. Darüber hinaus bietet es - nunmehr aus der Sicht des Individuums - dem sozial handelnden Menschen die Chance, sowohl das durch Handeln Erreichte auf Dauer zu stellen als auch zukünftige Wirkungen des Handelns im sozialen Zusammenhalt zu erstreben. Insofern leistet es die Stabilisierung des Gewordenen und Erreichten und verbindet damit zugleich die Chance und die Methode des bewussten, also geplanten sozialen Wandels. [r: S. 152] Als dritte - nachgeordnete - Funktion erwähnt Schelsky die Eignung des Rechts, Konflikte zu verhüten oder zu lösen.

Leitideen des Rechts:

  1. Gegenseitigkeit und Reziprozität auf Dauer [Tauschgerechtigkeit]:

Menschen erwarten, dass ihre Zuwendungen (Anstrengungen, Leistungen) zugunsten anderer von diesen durch Gegenleistungen im gleichen Masse vergolten werden. Die Verhaltensnorm die daraus folgt heisst: Alles was ihr wollt, das euch die Leute tun, das tut auch ihnen. - Oder, die umgekehrte Perspektive: Was Du nicht willst, dass man dir tu', das füg' auch keinem andern zu. Diese Idee galt auch bei Verhältnissen die wir heute eh als unrecht ansehen, also Knechtschaft: Der Knecht dient dem Herrn - der Herr schuldet dem Knecht Treue und Fürsorge. Heute: Gehorsamspflicht des Arbeitnehmers <> Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Wir sehen hier, was unsere akuten Probleme angeht, dass es hier eigentlich weniger an der Gehorsamspflicht fehlt, denn so viel Arschkriecherei wurde ja wohl noch kaum je geboten, wie das, was von HartzIV-Empfängern verlangt wird. Die Gegenseite hingegen will sich nicht nur der Fürsorgepflicht entziehen, sondern macht immer mehr ihre Gewinne aus genau diesem Prinzip: Leistungen der Arbeitskräfte (inklusive lebenslanger Weiterbildung derselben, am besten auf eigene Kosten) nur für den Arbeitgeber - Fürsorge für Arbeitskräfte durch den Staat, noch besser durch eigenverantwortliche Arbeitskräfte, die immer eine 2. oder gar noch 3.Arbeit in petto haben, die allerdings die 1.Arbeit nie stören darf.

Umgekehrt kranken leider auch sozialere Modelle wie gerade der (bedingungslose) Grundlohn (für alle) am Mangel der Reziprozität, am Ausschluss der Tauschgerechtigkeit, da hier auf Leistung von Anfang an verzichtet wird, weil aus dem Leistungskonzept Ungerechtigkeit entsteht. Dummerweise kann aber eben auch aus Leistungsverweigerung und damit Verweigerung jeglicher Tauschgerechtigkeit Ungerechtigkeit entstehen, wofür dann wiederum solch "soziale Konzepte" zwei taube Ohren und zwei blinde Augen haben..

  1. Gleichheit bei Verschiedenheit:

Obwohl Gruppen, die zu Geselligkeit neigen, Gleichheit als dominierendes Verteilungsprinzip fordern, karitative Organisationen den Bedarf, arbeiten Menschen in Gruppen dann am besten, wenn sie nach Leistung entlohnt werden, wenn also derjenige der mehr arbeitet auch mehr erhält. Das wäre vermutlich auch kein übermässiges Problem, wenn es da nicht eine ganz seltsame Arbeitskraft gäbe, deren Leistung eben so überragend ist wie die Forderungen, nämlich das Geld, genereller das Kapital. Während dem bei den Arbeitskräften schon lange die Meinung dominiert, dass es ausreichender Lohn ist, wenn der zum Ueberleben ausreicht, also zur Selbsterhaltung, ist das Kapital ganz und gar nicht mit seiner Erhaltung zufrieden, sondern verlangt, seit dem grossen Propheten des shareholder values, Martin Ebner, 18% mehr pro Jahr. Haben Sie sich mal gefragt, warum denn die Wirtschaft wachsen muss? Eben drum! Nicht weil die Arbeiter immer anspruchsvoller oder gar fauler werden. Hier haben nun die Liberalen zwei taube Ohren und zwei blinde Augen.

  1. Integrität und Autonomie der Person gegenüber Organisationen

Die sozialistische Ideologie, die in unserer Zeit der Herrschaft des Geldes immer wieder auftaucht, verzichtet auf Punkte b) und c) - zu Gunsten von a). Sie verlangt Integration in ein Ganzes aus Gleichen, wovor es den meisten eigentlich grausen dürfte ... es sei denn, sie sähen sich als Führer dieser Gemeinschaft: Alle sind gleich ... aber manche sind gleicher.

Aus bereits diesem Grund wird normalerweise die Linke als Staatspartei, als Partei der Gesetze, der Normierung apostrophiert, die rechten als Parteien der Freiheit. Die Realität liegt dennoch für die meisten Bürger etwas anders. Rechts will man bloss keine Gesetze, welche die Wirtschaftsfreiheit beschränken - hat aber keine Mühe damit, die Freiheit der Bürger zu beschneiden. Links grad umgekehrt. Dies zeigt sich ausgezeichnet anhand der letzten Umfrage von Smartvote: Frei Bürger wählen heute links!

Rechtsgläubigkeit ist am höchsten beim tiefsten Bildungsstand. Mit steigender Bildung steigt die Kritik

4. Funktionen des Rechts

  1. Zusammenfassung der Rechtsfunktionen
    1. Reaktionsfunktion: Bereinigung von Konflikten
    2. Ordnungsfunktion: Verhaltenssteuerung
    3. Verfassungsfunktion: Legitimierung und Organisation von Herrschaft
    4. Planungsfunktion: Gestaltung der Lebensbedingungen
    5. Ueberwachungsfunktion: Rechtspflege
    Organisationsfunktion
  2. Sanktionsfunktion
  3. neu: Gestaltung der Lebensbedingungen

Llewellyn:

  1. Bereinigung von Konflikten
  2. Verhaltenssteuerung
  3. Legitimierung der Organisation sozialer Herrschaft
  4. Gestaltung der Lebensbedingungen
  5. Rechtspflege

Ehrlich: Recht ist vor allem Organisation. Handlungsnormen sind Organisationsnormen für das Gruppenleben. Entscheidungsnormen sind bloss Schutzrecht, dass nur bei Rechtsbruch angewandt wird, also wenn das Gruppenleben in Unordnung geraten ist.[m S. 91] Recht dient primär der Verhaltenssteuerung und Konfliktbereinigung, zweiteres nur "im Krankheitsfall".

Rüdiger Schott: Zusätzliche Funktionen des Rechts

  1. Konfliktbereinigung
  2. Verhaltenssteuerung
  3. + erzieherische Funktionen: Norm als Mass und Ziel, das anzustreben ist
  4. + sozialtherapeutische Funktion: rationale Bewältigung von Aengsten und Träumen
  5. + Unterhaltungsfunktion: Gerichtsverfahren als moderne Arena der Gladiatorenkämpfe
  6. + religiöse oder magische Funktion: Entsühnung, Busse + Vergebung
  7. + wirtschaftliche Funktion
  8. + politische Funktion: die ist nun eigentlich nicht wirklich neu, wird nur gerne verschwiegen. Llewellyn hält sie sogar für die Hauptfunktion des Rechts als Legitimierung und Organisation sozialer Herrschaft. Da politische Meinungen vielfältig sind, erst und immer wieder im politischen Prozess aufeinander abgestimmt werden, kann und darf weder Recht noch Bildung auf eine spezifische, als wünschenswert geltende politische Haltung dressieren.

> Die Idee, einen besseren Menschen durch Erziehung zu erzeugen, ist also schon ein bisschen romantisch, denn diese Erziehung wird genau so widersprüchlich wie jedes Recht. Sie muss dem Individuum gewisse Freiheiten belassen, kann ihn nicht in ein Normkorsett stecken, denn sonst würde, auch bei beträchtlichen Versprechungen auf eine goldene Zukunft, massiv Widerstand entstehen, um so mehr Widerstand, je länger die goldene Zukunft auf sich warten lässt (s. Kommunismus. Wir sitzen im Kapitalismus allerdings längst im selben Erwartungsboot).

Rechtspflege durch den Rechtsstab hat die Aufgabe, Einzelfälle im Interesse der Allgemeinheit zu lösen und die Rechtsmaschinerie den Bedürfnissen der Allgemeinheit anzupassen. Gelingt ihm das nicht, so werden Konflikte zunehmend durch Schiedsgerichtbarkeiten eigenen Rechts, Streiks, ausserparlamentarische Opposition (na ja in Deutschland, in der Schweiz haben wir die im Parlament), aufruhrähnliche Proteste und Demonstrationen - ja Revolutionen gelöst. Dies kann sich auf den Zusammenhalt äusserst negativ auswirken, insbesondere wenn sich dabei Einzelinteressen zum Nachteil der Allgemeinheit durchsetzen (Die Armen sollen weniger kriegen, die Mittelschicht mehr zahlen - damit die Reichen mehr "Investieren" können ... d.h. an der Börse zocken. Mitabzocker geraten hier als erste unter Beschuss, weil für beide Seiten lästig).

Interessant ist hier auch, betrachtet man die zusammenfassende Tabelle, dass das Ideal der Wirtschaft, der sog. Nachtwächterstaat, also eigentlich nur aus Punkt 5: "Überwachung" besteht ... da man aber keine allgemeingültigen Regeln will, sondern nur solche für "unten", es ja eigentlich gar kein "Recht" gäbe, das in dem Staate zu pflegen wäre, sondern nur Herrschaft, die sich so zu schützen sucht.

Sozialrecht könnte als Handlungsnorm für den Rechtsstaat verstanden werden, allerdings können und sollen mit dem Sozialrecht nicht die Individuen programmiert werden, sondern das System. Das Recht kriegt hier erstmals eine systemische Funktion - was leicht erklärt, warum es so schlecht funktioniert, da niemand die Eigentümlichkeiten, insbesondere die Unmöglichkeit präziser Steuerung komplexer Systeme, eigentlich hinnehmen will. Neben Ordnungsfunktion und Sanktionsfunktion haben wir hier erstmals die Funktion der Gestaltung der Lebensbedingungen als Aufgabe des Rechts.

So wurden in vergangenen Zeiten lieber die Arbeitszeit reduziert als die Produktion zu erhöhen, da man den Arbeitnehmern Zeit lassen wollte, sich ohne Zwang in die Gesellschaft zu integrieren, was der Musse bedarf und eines gewissen Masses an schöpferischer Selbstverwirklichung. Integration durch Zwang ist Sklavenhaltung.

Im Wettbewerbsrecht hat die Rechtsordnung eine Friedensfunktion, aber nur insoweit, als es durch Aufstellen von Kampfregeln den Konflikt unter Kontrolle hält [m: S. 94) Die Verhältnisse wirklich ändern kann es nicht, s. Dominanz der Grösse in der economy of scale

Konfliktlösung

Volmar Gessner unterscheidet, gem. Luhmann, 3 Typen von Konflikten:

  1. personenbezogene Konflikte
  2. rollenbezogene " : z.B. zwischen Kunden und Verkäufern. Diese basieren auf Erwartungen, also meist enttäuschten Erwartungen (die aber auch falsche Erwartungen sein können)
  3. normbezogene "

Um Konflikte zu lösen gibt es folgende Möglichkeiten:

Schlichtung: Die Lösung eines Konflikts durch unparteiische Dritte:

In einem ev. Schiedsvertrag kann das Schiedsurteil als verbindlich angenommen werden - bevor es bekannt ist. Schiedsgerichte sind nicht daran gebunden, nur rückblickend den Tatbestand zu achten und danach zu urteilen, sie sind auch weniger förmlich als Gerichte, haben also mehr Möglichkeiten zu einer beidseits zumindest halbwegs erträglichen Lösung zu führen. Dem Gericht ist es ziemlich wurscht, ob die Lösung erträglich ist, solange sie rechtlich verlässlich ist, also einer Anfechtung nicht gleich Tür und Tor öffnet.

5. Formen des Rechts

Verfassung/Staatsrecht

Die Verfassung regelt, unter anderem, die im Staat geltenden Verfahren der Rechtssetzung und Rechtsprechung. Sie ist öffentliches Recht, das Aufbau und Struktur des Staates beschreibt (also etwa so eminent wichtige Fragen wie: Dürfen Potenzsymbole wie Minarette gebaut werden - oder wird der Staat da gleich impotent.). Sie erwähnt auch die wichtigsten Grundrechte - und Grundpflichten.

Gesetze müssen methodisch, logisch stringent daraus abgeleitet werden können,was wiederum für Entscheidungen für Einzelfälle aus dem Gesetz ebenso gilt. Unterschiedliche Richter sollten, ohne sich abzusprechen, beim selben Sachverhalt zum selben Entscheid kommen.

Statusrecht <> Vertragsrecht

Mit dem Uebergang vom (mittelalterlichen) Ständestaat mit Statusrecht zum bürgerlich-liberalen Staat mit Kontraktrecht glaubten die Bürger eine Befreiung erreicht zu haben. Die Illusion dauerte allerdings nur kurz, denn nicht der Glaube der Aufklärung an eine prästabilsierte Harmonie setzte sich durch, sondern die Ideologie des Besitzbürgertums. Mit Art 34cc des Code Civil trat der Vertrag ins Zentrum des Rechtssystems, und der Staat musste seine Funktion als Garant der Gerechtigkeit abgeben.

Der Einzelne wurde damit gezwungen, in einen Kampf um sein Recht einzutreten. In diesem Kampf konnte aber bei freiem Kräftespiel nur der wirtschaftlich Starke siegen Nur der Besitzende hatte die Chance, seine Vertragsbedingungen frei Auszuhandeln. Dem Nichtbesitzenden wurden (und werden) sie oktroyiert. (n. Max Weber, zit. m: S. 66/67).

Das zeigte sich bald an den Folgen des Frühkapitalismus. Auch heute noch muss anerkannt werden, dass ein gewisses Mass an Ungleichheit (Erklärung s. optimale Verteilung nach Pareto) als Voraussetzung für eine schöpferische Entwicklung hingenommen werden muss. Wie weit dieses Mass aber gehen kann und darf, darüber könnte man zur Zeit unter dem Thema Abzocker (s. unter 4: Einkommensrelationen) diskutieren, würde diese nicht den Sack schlagen (den Beauftragten des Kapitals, der einen doch eher kleinen Anteil der Beute wegträgt) - und den Esel belohnen - der den ganzen, grossen Rest wegträgt.

In einem langen und schmerzhaften Prozess begriffen aber die staatstragenden Schichten des Besitzbürgertums, dass der Armut nicht mehr mit privater oder gesellschaftlicher Wohltätigkeit beizukommen war, sondern nur durch staatliche Eingriffe. Dies hat zu einer enormen Ausweitung des Rechts auf dem sozialen Bereich, speziell auch der Daseinsfürsorge (s. Sozialstaat / Sozialhilfe / Sozialarbeit), geführt - und es ist diese Ausweitung, welche die politisch "Rechte" als Unfreiheit ansieht oder gar als "ausländisch und unschweizerisch", nicht jedoch die Ursache, eben das Vertragsrecht, dass ja ganz offiziell und dikatorisch von Napoleon der Schweiz aufgezwungen wurde. Wenn schon gesetzlicher Lokalpatriotismus, dann müsste man eigentlich dort anfangen.

Obwohl von rechter Seite die Staatsmacht als verschwenderisch, unökonomisch, ja überflüssiger Kostenpunkt dargestellt wird und unter Dauerbeschuss steht (ausser es gehen mal wieder ein paar Scheiben zu Bruch), haben gerade international agierende "juristische Personen", mächtige Verbände der global agierenden Grossfirmen, dem Staat zunehmend Kapital, Geld und Einflussmöglichkeiten entzogen, ihn durch internationale Standortswahl ohnmächtig gemacht. Er darf noch mitspielen, wenn er durch günstige Standorte die Wirtschaft subventioniert, wobei er allerdings immer wieder über den Tisch gezogen wird, weil er langfristig plant, die Wirtschaft aber kurzfristig agiert, d.h. auf Marktsignale re-agiert.

Hier wehrte sich das Kapital lange gegen die gebündelte Macht der Arbeitnehmer - in Form der Gewerkschaft. Diese galt als korporative Absprache, also marktfeindlich, und wurde verboten. (Monopole, Wirtschaftsverbände, Trusts sind da natürlich was gaaanz anderes. Von hier der seltsame Widerspruch, warum gerade der Neoliberalismus extrem gegen Korporatismus ist, solange der politisch ist, aber gar nichts gegen Monopole und dergleichen einzuwenden hat, was kybernetisch (steuerungstechnisch) natürlich ein absoluter Witz ist, d.h. reine Rhetorik in Form der Eristik).

Rechtsformen nach Tönnies (m: S. 65)
Statusrecht Kontraktrecht Modellstruktur einer neuen guten Ordnung: Recht auf Mensch Sein
Status
Herrschaftsbeziehung
Grund und Boden
Besitz
Tauschwirtschaft
Monopolisierung von Gütern
Zunftzwang und Bannrecht
Privilegienwesen
Sozialprestige nach Herkunft
und Kooperation (Initiation)
gruppengebundenes Selbst

Gruppe
Gemeinschaft
Kontrakt
Rechtsgeschäft
Geld
Vermögen
Kreditwirtschaft
Marktwirtschaft
Handels- und Gewerbefreiheit
Rechtsgleichheit und Privatautonomie
Sozialprestige nach individueller Leistung und Vermögen
vollrechtsfähige Person

Individuum
Gesellschaft
Mensch sein
Dialog-Beziehung
(reale) Bedürfnisse
Da-Seinsqualität
gegenseitige Für-Sorge / Kooperation
Teilhabe, im Minimum auf Subsistenzbasis
Existenzrecht
Verträglichkeit
Sozialprestige nach Massgabe gesellschaftlich-organisatorischer Organisationsleistung
Individuell vernetzt / Wahlverwandtschaften -mit limitierter kultureller Eigenregelung
Individuum mit Netzanbindung, selbst gewählter Kultur
organisierte Bürgergesellschaft

Sozialrecht als notwendige Ergänzung zum Produktionsrecht

Die Zurückhaltung vor sozialen Rechten bei neu entstehendem Rechtssystem des Liberalismus im 19. JH. beruhte auf der Notwendigkeit, grossenteils auch auf dem Wunsch, dem Fortschritt alle Türen zu öffnen. (Wir haben heute ein ähnliches Problem in der Gentechnik, wo ethische Bedenken natürlich zu Lasten der Forschungsfreiheit gehen). Im 19. JH wurde so die Agrargesellschaft extrem rasch zur Industriegesellschaft, Vermögensrechte wurden entwickelt, das Wertpapierrecht modernisiert, neue Unternehmensformen wie Aktienrecht, GmbH, Genossenschaftsrecht und der gewerbliche Rechtsschutz mussten geschaffen oder ausgebaut werden (Patentschutz, Musterrecht, Markenrecht).

Rechtsform und Rechtswirklichkeit gerieten allerdings durcheinander, da "Person" sowohl als Besitzende, ja sogar als mächtige Rechtsperson auftritt - aber auch als Besitzlose, dem Diktat der Mächtigen unterworfene. Der nivellierende Begriff des rechtlichen Personenbegriffs wird erst durch die soziale Rechtsreform aufgehoben, die soziale Macht und Ohnmacht erkennen lässt, die zu differenzieren vermag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Arbeiter und Angestellten, das nicht nur Verbrecher kennt, sondern trennt zwischen Gelegenheits- und Gewohnheitsverbrecher, Besserungsfähige und Unverbesserliche. Der Gleichheitsbegriff kann also, nicht bloss im Recht, beträchtlichen Schabernack erzeugen. Ebenso die einseitige Ausrichtung des Rechts auf einen oder wenige Hauptziele, wie etwa im frühen Liberalismus Produktivität und Wachstum, die heute in der Form der "Risikogesellschaft" ihre Grenzen zeigen.

Je mehr jedoch die Industriegesellschaft zu einer reinen Konsumgesellschaft wird, je mehr sich die Lebensbedürfnisse der breiten Massen nicht mehr am Ueberleben und an der Existenzsicherung ausrichten, desto deutlicher wird der Wunsch nach materieller Rechtsgleichheit und "Qualität des Lebens". Leitbild einer postindustriellen (postmaterialistischen) Gesellschaft ist nicht mehr die quantitative, sondern die qualitative Expansion (nachhaltiges Wachstum). Eine Reduktion der wirtschaftlichen Leistungskraft wird demgegenüber in Kauf genommen. Das führt weg von Förderung und Nachgiebigkeit gegenüber Wissenschaft und Technik und hin zu Konfrontation und zu rechtlicher Beschränkung. Wissenschaftlicher und technischer Fortschritt wird also zunehmend mit Soziallasten belegt. z.B. die Gefährdungshaftung wurde ausgebaut durch Versicherungspflicht, Haftung der Grossunternehmer für Organisationsmängel, Produktehaftung, Arbeitsschutz. Wir stehen kurz vor einer allgemeinen Gefährdungshaftung. Tiefe Preise als Argument erlauben nicht mehr, Abwässer und Abluft ungereinigt in die Umwelt zu entlassen oder den Arbeitsschutz zu umgehen. [nach m: S. 80]

Nicht zuletzt sollen die Erträge des wissenschaftlichen und technischen Fortschritts gerechter verteilt werden. Die soziale Friedensfunktion des Rechts besteht nicht mehr nur in der Verhinderung oder in dem Ersatz von Selbsthilfe, sondern vor allem in der Verschaffung von sozialer Sicherheit und sozialen Chancen für die einen unter Belastung der anderen. Wir wissen heute um das Ungenügen einer formalen Rechtsgleichheit und können nur noch die Ironie des Literaten Anatole France aufbringen: "Das Gesetz in seiner erhabenen Majestät verbietet es Armen wie Reichen gleichermassen, unter Brücken zu schlafen, Brot zu stehlen und an Ecken betteln zu gehen."

Das ursprüngliche Leitbild des besitzenden, selbständigen und aufgeklärten Bürgers, das als Lebenslüge der "bürgerlichen Gesellschaft" die Uebervorteilung des an Erfahrung oder wirtschaftlicher Macht Schwächeren im Kleide des Rechts erlaubt, ist also ohne Rechtsregeln gegen den Missbrauch sozialer Macht und ohne Rechtsregeln für eine soziale Umverteilung nicht mehr aufrechtzuerhalten. Es besteht daher eine Tendenz zur Sozialisierung des Rechts. [m: S. 81/82]

"Seltsamerweise" widersetzten sich allerdings zumeist diejenigen dieser Sozialisierung, die davon profitieren würde. So stimmen die Schweizer Stimm-bürger eigentlich regelmässig und mehrheitlich - gegen die Interessen der Mehrheit, wenn es etwa um Mietrecht, Bodenrecht oder eben ähnliche Fragen der "Sozialisierung" geht. Auch das Amerikanische Volk ist hier nicht intelligenter, da es eine allgemeine Krankenkasse als sozialistische Unterwanderung begreift, und lieber auf dem Zahnfleisch - aber nicht sozial verpflichtet! - weiter kriecht. Dies, obwohl kein einziger halbwegs ernst zu nehmender Oekonom an die Zukunft des Kapitalismus glaubt - ohne starke Elemente der Sozialisierung desselben.

Der Nachtwächterstaat der Wirtschaftsliberalen soll sich auf Militär, Steuern und Polizei beschränken. Der Nachtwächterstaat dient aber nur denjenigen, die was zu Verlieren, also zu Bewachen haben. Einige Parteien, die eigentlich diesem Ziel anhängen, gehen inzwischen allerdings so weit, dass sie sogar auf diese Funktionen verzichten. Man darf sie dennoch eigentlich nicht als Anarchisten bezeichnen, obwohl dies in den USA üblich ist, denn diese Art von Recht- oder Wirtschaftsanarchisten stellen die Freiheit nur rhetorisch aufs Podest, meinen aber bloss die Freiheit des Kapitals, der Macht, der Willkürherrschaft, nicht die Freiheit vor Herrschaft. Man muss heute also unbedingt scharf unterscheiden, wenn man von Anarchie redet, ob damit gemeint sei:

Diese Rechtsexplosion aufhalten zu wollen, hiesse den Sozialstaat rückgängig machen oder die Schwierigkeiten einer rechtsstaatlichen Kontrolle der Massengesellschaft verkennen. Die marxistische These vom Absterben des Rechts oder die (vornehmlich von konservativer Seite erhobene) Forderung nach Volksnähe und Einfachheit des Rechts zu vertreten, mit der der Gegenwart meist die "Berufung zur Gesetzgebung" bestritten wird, ist das Vorrecht von Sozialromantikern. [S. 83]

Die staatsfeindliche Rechte sitzt in dieser Beziehung also definitiv im selben Boot wie die utopische Sozialanarchie.

Die Gesellschaft ist gut geordnet, das Recht ist gerecht, wenn und soweit Ordnung und Recht vernünftig sind. Abgelehnt wird damit eine nach Willkür, Machttrieb, einseitigen Interessen, Gefühlen, Liebe, Hass und Leidenschaft gestaltete Ordnung. [r: S. 356]

Der Mensch hat sich aus der Bevormundung durch kleine soziale Gruppen (Familie, Clan, Stamm, Dorf) befreit, ist selbständig geworden - bezahlt aber dafür mit einem Regelungsbedarf und Regelwerk, das eben versucht, diese Gruppen zu ersetzen. Er erlangt also einerseits Freiheit, muss diese aber vor der Willkür anderer (und die anderer vor der eigenen Willkür) absichern. Die Zunahme von Rechtsstoff ist also nicht unbedingt als kultureller Untergang zu betrachten, sondern eher als kulturelle Aenderung. Wo sich neue Verhaltensformen eingespielt haben, kann die Rechtssprechung auch wieder einfacher werden.

Deregulierung setzt am selben Punkt an, verlangt aber, ohne dabei rot zu werden (na ja, das wäre dann ja wirklich das letzte ...), die Abschaffung sozialer Rechte. Die sozialen Rechte und der Sozialstaat sind nicht Schmarotzer, die sich an den fleissigen und arbeitsamen anheften und sie aussaugen, sie sind Grenzen die denen gesetzt werden, die auf Grund ihres Vermögens und ihrer Stellung andere eben über den Tisch ziehen können, also den freien Vertrag, auf dem unsere liberale bürgerliche Gesellschaft eigentlich basiert, ad absurdum führen.

Dennoch lässt sich nicht einfach jede Kritik an zunehmender Sozialisierung als falsch oder unbegründet abtun:

6. Probleme der Gesetzgebung in der Schweiz

Der Ruf nach Abbau der Sozialgesetze, des "nicht mehr bezahlbaren Sozialstaates", des "aufwändigen und ineffizienten Rechtssystems" ist nach Rehbinder ein klarer Verstoss gegen den Verfassungsauftrag.

Inhaltlich läuft die Forderung nach Eindämmung der Gesetzesflut ("deregulation") - auf den Abbau oder eine Vernachlässigung des Sozialstaatsgedankens hinaus und verstösst damit gegen einen klaren Verfassungsauftrag. [S. 178]

Hier wird generell alle Steuerung angegriffen, die nicht der Vermehrung des Kapitals dient. Das Volk lässt sich, dank einiger rhetorischer Tricks und vieler leerer Versprechungen leicht über den Tisch ziehen::

Wer soll, nach möglichst umfangreicher Aufklärung über den sozialen Sachverhalt - die politische Wertung treffen, die stets erforderlich bleibt? Wer soll bei Zielkonflikten entscheiden, ob z.B. eine niedrigere Inflationsrate oder eine Verminderung der Arbeitslosigkeit anzustreben sei? Eine naive Demokratietheorie, die mit Demokratie die romantische Vorstellung verbindet, hier würde das Volk regieren und nicht eine "Elite", kann heute jedenfalls nicht mehr überzeugen, da ihr Modell einer egalitären Machtverteilung zur "Mehrheitsdemokratischen Diktatur der Inkompetenz" führt. ... Was wir hingegen heute realiter sehen, ist eine mehrheitsdemokratisch getarnte Diktatur einer organisierten Minderheit. [m: S. 180]

Probleme des Zugangs zum Recht und des Rechts-Marktes

Land Zahl der Richter pro 100'000 Personen (S. 338): Zahl der Rechtsanwälte pro 100'000 Personen
BRD (anno dazumals)
Frankreich
China
Japan
England
USA
28.4
7.15
13.4
2.3
1.5
13.2

93
63.5
4.5
11.5
121.4
180

Rechtsstreitungewohnte scheuen Gerichte. In Japan z.B. wird die Anrufung eines Gerichtes sozial gar geächtet. (In den USA eher umgekehrt). Dazu kommt, dass diejenigen die öfter als Kläger auftreten höhere Chancen haben zu gewinnen, abgesehen davon, dass Kläger eh öfter gewinnen. Die relativ hohe Zahl der Anwälte in Deutschland wird damit begründet, dass das Angebot eben vom Markt angenommen wurde, also Rechtsstudenten mit Abschluss sich eine Stelle verschafft haben. In den USA dürfte das ebenfalls mit ein Grund sein.

Einfluss auf Gesetzgebung hängt von Konfliktpotential ab

Entscheidend für die Durchsetzung von Interessen sind allerdings vor allem Konfliktfähigkeit, das heisst eigentlich das Potential, Konflikte zu verursachen, zu stören. Dieses Potential wird bei Demos regelmässig überschätzt, denn es kommt weder Hausfrauen, Arbeitslosen, Studenten und Rentnern wirklich zu, sondern den grossen Wirtschaftsverbänden die a) mit Kapitaleinsatz, b) mit Standortsentscheiden, gewaltige Probleme anreissen können. Hieraus entsteht ein struktureller Konservativismus.

Einerseits. Andererseits zeigt aber auch bereits die Tatsache, dass die Sozialgesetzgebung durch den Erzkonservativen Bismark eingeführt wurde, um konstengünstig Probleme zu vermeiden - und den Linken eins auszuwischen - dass man sich rechts der wachsenden Problemzone "Armut", bedingt durch Ausschluss aus dem Erwerbsleben, schon irgendwie bewusst ist ... dummerweise im Geschäftsleben auf der Grundlage rein betriebswirtschaftlicher Interessen entscheidet, entscheiden muss, wobei die Volkswirtschaft immer öfter auf der Strecke bleibt.

Die Einflussnahme auf Gesetzgebung durch Verbände ist überdurchschnittlich - gerade in der Schweiz

Der eigentliche Souverän jedoch ist nicht das Volk, sondern die Parteien und Verbände, über deren Unterstützung die Parteien in der Schweiz nicht mal Auskunft geben müssen. [m: S. 173] Da beide vorzugsweise rechts situiert sind, wundert es wenig, dass die Linke dauernd versuchen muss, eine mit Schmierseife eingeriebenen Planke hochzuklettern.

Das Milizsystem, hochgelobt wegen seiner Volksnähe, führt gesetzgeberisch allerdings zu noch mehr Dilettantismus - also der Bevorzugung jener, die für (in ihrem Sinne) effiziente Gesetze bezahlen können. Doch auch dort, wo keine derartige personelle Verflechtung (Milizsystem) stattfindet, ist durch die parteipolitische Besetzung des öffentlichen Dienstes und den Einfluss sog. Experten, die Parteien- und Verbandsherrschaft über den Gesetzgebungsprozess fest gesichert (fn 17: So ist es keinesfalls ungewöhnlich, dass z.B die Einsatzbefehle für militärische Uebungen in den Vorstandsetagen schweizerischer Banken getippt werden.). Die sachkundigen Interessenvertreter, deren Bezeichnung als Experten ihnen fälschlich die Aura von am Gemeinwohl orientierten Fachleuten verleiht, hängen in ihrem Einfluss nicht nur von der Ueberzeugungskraft ihrer Argumente, sondern auch von der Stärke der von ihnen vertretenen Interessengruppen ab. Insgesamt ist ihr Einfluss beträchtlich, "ja man kann sogar feststellen, dass in einzelnen Fällen die Experten aus der Verbandsbürokratie die einzigen sind, die eine kontinuierliche Einflussnahme und Beratertätigkeit in allen Phasen einer Gesetzesdiskussion ausüben.

Am einfachsten ist die Einflussnahme von Verbänden, wenn es ihnen gelingt, einige ihrer Interessenvertreter als Parlamentarier wählen zu lassen. Berufsparlamentarier haben alles Interesse daran, sich derart von Interessenverbänden vereinnahmen zu lassen, weil dies ihnen Karrierechancen und Nebeneinnahmen eröffnet. (Wer ist da grad in einer Bank gelandet?) Im übrigen wird auf persönliche Kontakte zwischen Parlamentariern und Verbandsvertretern vertraut. Dabei werden auch direkte und indirekte finanzielle Zuwendungen eingesetzt, z.B. Wahlkampfspenden oder überrissene Honorare für Vorträge und Beratertätigkeiten. [m: S. 175]

Dieses "inoffiziellen" Beziehungsnetze stabilisieren natürlich das System, sind aber, gerade wo es um Gesetzgebung geht, negativ zu werten: Kant: Alle auf das Recht anderer Menschen bezogenen Handlungen, deren Maxime sich nicht mit der Publizität verträgt, sind ungerecht. Anders ausgedrückt: Wo es um Recht und Freiheit des Volkes geht, sind "Geheimnisse" Vorboten von Ungerechtigkeit.

Um partikuläre Interessenstandpunkte als dem Gemeinwohl entsprechend und durch Sachzwänge geboten erscheinen zu lassen, werden Experten (Sachverständige) aufgeboten, die mit wissenschaftlicher Autorität die Gesetzesvorlage als einzig rational vertretbare Lösung erscheinen lassen.

> Kommentare/Vergleich des hier beschriebenen Zustands mit der von Blocher & Co gegeisselten classe politique: Während dem Rehbinder die Macht der Verbände und Parteien kritisiert, drescht Blocher (SVP) dauernd auf die Politiker ein, die er als classe politique veräppelt, und zu der er auf keinen Fall gehört, auch dann nicht, wenn er sich selbst als den einzigen und grössten und besten Politiker weit und breit betrachtet.

Der classe politque wird aber, nicht ganz zu Unrecht, vorgeworfen, dass Politik für sie zum Beruf, zum Erwerb, zum Geschäft geworden ist, mit dem sie a) ihr Brot verdienen, b) ihren Selbstwert aufpolieren, c) sich gegen Erneuerung/Ersatz wehrt, d) zum Berufspolitiker wird und sich entsprechend von der Gesellschaft entfernt.

Hierauf, auf die Wahl der Volksvertreter, hat das Volk aber direkten Einfluss - auf die "Hintenrumpolitik" der Verbände und Parteien jedoch nicht. Es wundert also eigentlich wenig, warum sich eine Volkspartei, die eigentlich Interessen konservativen Kapitals vertritt, sich darauf verlegt, statt zukunftsweisende Politik zu verlangen mit einer wirklichen Beteiligung des Volkes, im Interesse des Volkes. Nicht die Verbände und Berater und Parteien, welche die Gesetzgebung dominieren werden angegriffen, sondern ein Ersatzfeind, womit aber von der Problematik nur abgelehnt wird.

Dazu kommt, dass gerade diese Obstruktionspartei viele Gesetze alleine durch Androhung mangelnder Akzeptanz bei der Bevölkerung, und, falls dennoch nötig, eines Referendums, gesetzgeberische Vorhaben vereitelt (s. auch Gesundheitsreform USA).

Gesetze meist durch Verwaltung erstellt

Da Parlamentarier nur zum Teil Rechtsgelehrte sind, vermag das Parlament eigentlich auch kein wirklich systemisch klares und widerspruchsfreies Gesetz zu schaffen - noch weniger wenn die Verfassung durch relativ beliebige Volksfürze mit irgendwelchem ideologischen Müll angereichert wird. Rehbinder bezeichnet das Fehlen einer gewissen diesbezüglichen Selbstkritik des Parlaments in der Schweiz als "perpetuierte Selbsttäuschung".

Dazu kommt, dass die Trennung zwischen Gesetzgebung durch Parlament und Vollzug durch Exekutive/Verwaltung längst unterlaufen wird. Fachleute arbeiten in der Verwaltung, haben Sachkenntnis und Erfahrung, bereiten neue Gesetzt vor - und das Parlament palavert darüber und entscheidet (nicht immer falsch oder schlecht beraten, s." neues Waldgesetz" (Klammer, denn es blieb beim alten, zu viele Sonderinteressen, meist fundamentalistisch daherkommend, links wie rechts). Die Verwaltung verfügt hier über eine gewisse "Vorbereitungsherrschaft".

Anspruchshaltung links und rechts

Leere Kassen und die Furcht vor Standortsnachteilen bewirken ein Kreuzugsdenken gegen den ungeliebten Wohlfahrtsstaat (natürlich nur bei denjenigen, die ohne auskommen).

Die Ansprüche an den Staat steigen - und damit Kosten, Druck und Wettbewerb - auch beim Staat, da dessen Ressourcen im Gegensatz zu den Ansprüchen knapper werden, knapper gemacht werden.

 

Medialer Einfluss auf das Recht

Die Kontrolle der Massengesellschaft erfolgt ja heute primär über die Medien. Bedenklich ist hier nicht bloss Berlusconi, sondern generell die Vereinheitlichung der Presse durch ihre wirtschaftliche Abhängigkeit davon, immer die Mehrheitsmeinung zu treffen und keine Abonnennten und Inserenten zu verärgern. Bedenklich ist, dass sich dennoch reine Propagandaorgane wie die Weltwoche halten können, und nun auch noch die Basler Zeitung von Rechtsaussen übernommen wird. Da in Basel mit "rechts" allerdings keine Zeitung überleben kann, dürfte das Blatt in nächster Zeit ein ziemlich hinterlistiges Gemisch aus linker Zeitung mit eher verstecker rechter Werthaltung entwickeln, so ähnlich wie die Weltwoche in den 90ern.

Bedrohung des Rechts durch Dilettantismus: Sogar der Gesetzgeber ist am Anschlag

Da die Gesetzgebung, präziser die Gesetzgeber, an die Grenzen gelangen (man merkt das immer öfters, nicht bloss bei Parlament und Bundesrat, sondern auch beim Volk, s. Minaretinitiative), schlägt Rehbinder vor, die eher technische Normierung, die auch technisches Verständnis erfordert also eh von Fachleuten gemacht werden muss (Gentech, Bio- & Nanotec z.B.) von der soziopolitischen zu trennen, da es vor allem bei zweiterer um soziopolitische Zielsetzungen geht, also eigentlich um politische Abwägung und Verhandlung (wenn mal Gerichte darüber entscheiden, welche Entwicklung die Gesellschaft zu haben hat, dann ist es Zeit für ein neues System). Ein bisschen sind wir allerdings schon in der Falle, da Gerichte nach Gesetz entscheiden müssen, damit aber auf wirtschaftliche Sachzwänge welche die Arbeitswelt ruinieren, keinen Einfluss haben (können wollen dürfen).

Pluralismus des Rechts

Gesellschaftliche Evolution wird als Steigerung gesellschaftlicher Komplexität begriffen: Die Gesellschaft wird damit reicher an Möglichkeiten, ihr Recht muss aber mit mehr möglichen Zuständen und Ereignissen umgehen können. Auf Systemdeutsch: Funktionale Differenzierung macht komplexere Steuerung notwendig.

Eine Folge davon ist eben auch, dass Recht nicht mehr einfach unspezifisch die Kategorie "gut" von der "böse" scheidet, sondern je nach Zusammenhang eben auch unterschiedliche, dafür spezifisch zu-treffende Antworten gibt.

Banalisierung und Trivialisierung des Rechts bedeutet Indifferenz gegen Unterschiede, zwanghafte Gleichmacherei.

Kirche, Armee, Beamtenschaft, Universität, unterschiedlichste Gruppierungen, also meist Körperschaften, erlassen ihre eigenen Normen. Sie können dadurch natürlich nicht das Staatsrecht unterlaufen, sondern nur den für sie wichtigen Teilbereich - im Rahmen des Organisationsrechts (Recht juristischer Personen)- präziser legiferieren.

Auch innerhalb der Rechtslehre selbst ist die Differenzierung heute so gross, dass ein Arbeitsrechtler oder Urheberrechtler z.B. von Strafrecht kaum mehr Ahnung hat als der gebildete Laie. So gibt es in Deutschland bereits 7 Gerichtstypen, nämlich:

  1. Verfassungsgericht: Befasst sich mit Fragen, bei denen der Kläger einen Verstoss gegen die verfassungsmässigen Rechte annimmt.
  2. ordentliche Gerichte (bezeichnen Sie deshalb die andern, falls Sie mit ihnen zu tun haben, nicht als "unordentliche", da kriegen Sie einen Verweis der unter Umständen sogar noch kostet),
  3. Verwaltungsgericht: Ist zuständig für Verfahren gegen die Verwaltung, also alle Behörden, also das öffentliche Recht (denn auch das hat ni"cht immer einfach so recht, obwohl es das natürlich gerne hätte.). > Bundesverwaltungsgericht Schweiz
  4. Finanzgericht: In Deutschland werden Steuer- und Zollprobleme hier verhandelt. Details s. Finanzgerichtsordnung
  5. Sozialgericht: Ebenfalls in Deutschland zuständig für öffentlich-rechtliche Probleme im Bereich Sozialversicherungen. Das Sozial-Versicherungsgericht ist in der Schweiz eine Abteilung des Bundesgerichts.
  6. Arbeitsgericht: Zuständig für den Bereich Arbeitgeber-Arbeitnehmer, wobei die Abgrenzung zum Zivilre cht auf der einen, zum Verwaltungs- wie Sozialrecht auf der andern Seite etwas problematisch ist.
  7. Patentgericht: In der Schweiz erst in Planung

Die Freiheit der Rechtsunterworfenen bedingt, dass sich das Recht auf eine tolerante Durchsetzung des Minimums an gemeinsamen Wertvorstellungen beschränkt und diese Entscheidungen, zwecks Förderung der Akzeptanz, den unteren Ebenen überlässt, also dem Volk. Dezentralisierung (z.B. durch Föderalismus oder durch Aufteilung in spezifische Sachrechte) erlaubt hier eine gewisse Differenzierung - und gerade damit auch höhere Effizienz (nichts ist ineffizienter als Gesetze die nicht anwendbar sind, denn die führen zu jahrelangen Rechtstreitigkeiten ... bis das Gesetz geändert oder kassiert wird.).

Nachteil pluralistischer Rechtsordnung kann sein, dass die Durchsetzung regionalen oder rechtsspezifischer Machtbereiche dann in diesen kleinen Einheiten rücksichtslos gegen die neu sich bildenden Minderheiten durchgesetzt wird (Kosovaren als Minderheit in Serbien nicht so gut behandelt > Serben als Minderheit in Kosovo kriegen dass dann retour / Muslime in der Schweiz werden verarscht > Christen in muslimischen Ländern bezahlen dafür).

Antiintellektualismus und Stimmungsdemokratie

Mangels kritischer Aufklärung holt sich der Durchschnittsbürger seine Entscheidungsgrundlagen aus vagen Stimmungen und allgemeinen Doktrinen. Das eröffnet einer Meinungsmanipulation mit Hilfe emotioneller Techniken Tür und Tor und verführt den Politiker zum sog. Populismus, d.h. zum demagogischen Überzeichnen der Lage in der Absicht, die Zustimmung der Massen zu gewinnen. Statt von Stimmungsdemokratie spricht man heute auch verbreitet im pejorativen Sinne von Fernsehdemokratie.

Der Rechtssoziologe Theodor Geiger spricht von Stimmungsdemokratie, in der eher mit ideologischen Leerformeln gearbeitet wird als dass man dem Volk erklärt, worum es geht. Man sammelt also mit hohlen Ideologien Stimmen - mit denen man die eigenen, im Hintergrund formulierten und durchgesetzten Interessen stützt. Das ist es präzise, was etwa die SVP betreibt. Im Wege der für die Werbewirtschaft entwickelten Propagandamethoden der Öffentlichkeitsarbeit werden von ihnen Ideologien verbreitet, die den Verstand umgehen und suggestiv an Gefühle appellieren. Die schädlichen Auswirkungen dieses Abweichens vom Leitbild der Demokratie zeigt sich vor allem an zwei Punkten:

  1. an der fehlenden demokratischen Kontrolle von Parlament und Regierung durch die Stimmbürger sowie
  2. an der Gefahr des Totalitarismus durch das fundamentalistische Streben nach Wertgemeinschaft im Staatsleben.

Mangels intellektueller Haltung ihrer Bürger versucht die Stimmungsdemokratie, ihre Wählerschaft nach den Regeln der Wertegemeinschaft zu organisieren. Wertegemeinschaften, die normative Ansprüche auf Verwirklichung gerade und nur IHRES Wertes erheben, stehen dann Wertegemeinschaften mit anderen Zielen rechthaberisch und feindlich gegenüber.

Wertepathos

Als notwendige Begleiterscheinung der technisch-wirtschaftlichen Zivilisation sind die gesellschaftlichen Kleingebilde, die auf emotionaler Grundlage durch Gemeinschaftsgefühl und herzliche Wärme zusammengehalten werden, unter den Sachzwängen eines immensen Bevölkerungswachstums durch gesellschaftliche Grossgebilde ergänzt worden, die die Menschen in sachlich-distanzierter Weise nur unter einem bestimmten Vergesellschaftungszweck zusammenführen (Verbände aller Art wie Wirtschaftsunternehmen, Verwaltungen, Kirchen, Krankenhäuser, Universitäten, Berufsverbände). Ein gedeihliches Zusammenarbeiten und eine ausreichende Güterversorgung in grossräumigen Staatsgebilden kann nur durch Rationalität, d.h. durch eine Effizienzdenken aufgrund wissenschaftlicher Erkenntnis gewährleistet werden. Dadurch wird eine Scheidung von privater und öffentlicher Daseinssphäre bewirkt. Die funktionelle Trennung der Gesellschaft in öffentliches Leben und Privatleben wird jedoch vom Durchschnittsmenschen nicht bewältigt, der seine gefühlsmässigen psychischen Bedürfnisse auch in der Grossgesellschaft, d.h. jenseits des Familien- und Freundeskreises ausleben will, und daher nach den emotionalen Mustern der Kleingruppe in der "Massengesellschaft" verfährt. Da Grossgruppen aber die Gruppenmitglieder nicht in ihrer Gesamtpersönlichkeit erfassen können, wie das für Sympathiebeziehungen erforderlich wäre, wird der Zusammenhalt dort durch ein gemeinsames Interesse als Integrationsgegenstand vermittelt. Kollektivgefühlte in Grossgruppen sind also nicht Sympathie für Mitmenschen, sondern Pathos für eine gemeinsame Sache. Diese wird zum Ideal erhoben und durch ein Feindbild ergänzt. Das aggressive Wesen des Pathos beruht darauf, dass das gemeinsame Interesse zu einem Wert hochstilisiert wird. [m: S. 182]

Wer anders wertet als ich, hat unrecht, er ist entweder unwissend und irregeführt oder geradezu ein Schurke. Die Wertidee ist also rechthaberisch. ... Das Ziel eines ... Erziehungsprozesses, der von Geiger sog. intellektuelle Humanismus, ist eine planmässige Intellektualisierung des Menschen und seine Schulung in Gefühlsaskese. Einer differenzierten, abstrakt-unpersönlichen Massengesellschaft, die vom Dualismus zweier Daseinssphären geprägt ist, ist nur ein intellektuell hochentwickelter Menschentypus gewachsen. ... Dabei geht es weniger um Wissensinhalte, die ohnehin schnell veralten, als um die Entwicklung von Denkmethoden, um die Zurückdrängung des Gefühls zugunsten vernünftiger Überlegungen als Motiv politischen Handelns, kurz: um eine intellektuelle Haltung. (Habitus) [m: S. 183]

Das Streben nach Veränderung hat aber in gesellschaftlich loyaler Weise zu erfolgen, ohne Werteschwindel und Stimmungsmache. Intellektuelle Haltung bedeutet Werteabstinenz und Gefühlsaskese. Ein Leben ohne Metaphysik ist möglich, Gefühle gehören in die Kleingruppe (Priatisierung des Gefühlslebens). In Grossgruppen, sollen diese dem Menschen nützen, müssen an die Stelle von Liebe und Sympathie Loyalität und Solidarität treten, die im selben Boot sitzen.

Effizienz des Rechts bedroht durch Werteschwindel und Stimmungsdemokratie

Wie kann Recht all die oben genannten Funktionen erfüllen, wenn es zum grossen Teil der Mehrheit der Bevölkerung nicht mal bekannt ist? Auguste Compte hat darum dem Recht jede Effektivität abgesprochen, insbesondere was die moderne (besser postmoderne, denn in der Moderne gäbe es die nicht, sondern bloss aufgeklärte Individuen) Massengesellschaft betrifft, in der die normative Kraft gesellschaftlicher Gruppierungen wie Familie, Nachbarschaft, Arbeitswelt etc. kaum mehr besteht, da die Gruppen ihre Mitglieder nicht mehr in die Pflicht nehmen können. Zuständig sei die Schule - die aber ihre eigentliche Funktion, die Bildung, nur erschwert wahr nehmen kann, wenn sie zur Erziehungsanstalt wird.

Merton nennt dies bereits überdeutliche Anzeichen der Anomie, zurückzuführen auf den falschen Glauben, dass im Wettbewerb alle wirtschaftlich erfolgreich sein können, also alle Tellerwäscher die Chance haben, Millionäre zu werden. Westliche Gesellschaften teilen ein und das selbe Lebensziel: Wirtschaftlichen Erfolg, reich werden. Merke: Auch dieses Problem ist ein teleologisches, also zielbedingtes, kein kausales.

Allerdings sind überall in dieser Gesellschaft die Mittel äusserst ungleich verteilt. Die Mitglieder der Gesellschaft fügen sich diesem Schicksal entweder konform - oder in anomischer Weise:

  1. Die Begriffsmathematik des Positivismus ist inzwischen der Interessen- und Wertungsjurisprudenz gewichen.
    Konformität: Individuen, die das Erfolgsziel ohne grössere Schwierigkeiten erreichen können, da sie, meist als Angehörige der privilegierten Schicht, über die dazu notwendigen Mittel verfügen (Ausbildung, Kapital, Verhalten (Benehmen), kurzum Habitus), verhalten sie sich konform, d.h. sie akzeptieren das Erfolgsmuster als kulturellen Wert, sie akzeptieren das Wertesystem das primär auf Geld basiert, sie akzeptieren die bestehenden Normen, die festglegen was recht und unrecht (gut und böse) ist. (Und böse ist in dem System eben, kein Geld zu haben ...)
  2. Anomische Reaktion: Individuen aus unterprivilegierten Schichten die keine Chance haben diesen Erfolgsweg zu begehen neigen zu anonmischen, resp. normlosen oder gar normwidrigen Rektionen. Merton unterscheidet hier 3 Formen:
    1. "Innovation": Sie streben nach dem kulturelle vorgegebenen Modell, also Erfolg - aber unter Nutzung illegaler Mittel (Diebstahl, Betrug, Wirtschaftskriminalität etc)
    2. Ritualismus/Scheinkonformität: Sie haben das Streben nach Erfolg als aussichtslos aufgegeben - halten aber die Norm nun in quasi übersteigerter Form für heilig. Daraus entsteht die typisch kleinbürgerliche Verehrung von Fleiss, Pünktlichkeit, harter Arbeit, Ordnung etc. Nicht weil sich das als gut erwiesen hat, sondern gerade weil man annnimmt, selbst daran gescheitert zu sein, sich des Erfolges als unwürdig erwiesen zu haben. Dieses Verhalten basiert nicht auf Stärke, sondern auf Ich-Schwäche, einem rigiden Ueber-Ich und entsprechend starkem Autoritarismus. Genau diese Schichte bildet das gewaltige Wahlpotential rechtsautoritärer Parteien wie der SVP.
    3. Aussteiger/Asoziale: Sie lehnen ebenso die sozial vordefinierten Lebensziele (Erfolg) als auch die Mittel dazu (Fleiss, Bildung, Strebsamkeit, harte Arbeit etcblablabla) als legitime Mittel zu deren Erreichen ab. Merton nennt dies retreatism (s. Apathie, Regression)
    4. Rebellion/Gesellschaftsveränderer/Propheten (nach Max Weber): Sie wollen Lebensziele aktiv verändern, oder die legitimen Mittel anders verteilen. Hier finden sich die politische Opposition (nicht in der Schweiz, die Opposition hier bei uns gehört primär zu Kategorie 2, entspricht also der quasi inneren Opposition der SVP) und die Bürgerbewegungen.

Die Frage ist, ob die heutige Spassgesellschaft (die 3 Schweizer die vor ein paar Monaten in München mehrere Passanten zusammengeschlagen haben, wollten, laut eigener Aussage, auch bloss Spass; die Fussballraudis auch, die meisten Demos seit 1980 ebenfalls ...) als Fluchtverhalten vor Orientierungslosigkeit dieses Ziel des Erfolgs wirklich noch mehrheitlich teilt, teilen kann. Besitzindividualistisches Haben, Konsumzwang, Technisierung des Lebens und die Fortschrittsidee (insbesondere der Wachstumszwang) werden zunehmend kritisiert, und dies nicht nur von einer Hand voll Spinnern. Harmonie zwischen Natur und Mensch, Selbstverwirklichung, freie, repressionsfreie Kommunikation und Solidarität sind auf dem Wege dazu, mehrheitsfähig zu werden. Allerdings auch trennende Werte von Kleingruppen wie Ehrlichkeit-Fleiss-und-Didziplin über alles, nationale Eigenart, Familienehre etc.

Problematisch ist die Suche nach einem neuen Rechtsethos gerade in der heutigen pluralistischen Gesellschaft, die, noch mehr als bereits der Positivismus, eben jedem klar macht, wie relativ das Recht eben ist. Die pluralistische Gesellschaft erfordert ein Recht ohne Dogma, ohne absolute Werte.

Rechtsbewusstsein soll klar kritisch sein. Ueber die Richtigkeit und Angemessenheit von Normen soll diskutiert werden können. Es kommt aber darauf an, kein unrealistisches Bild von den Möglichkeiten des Rechts zu erzeugen. Auch müssen dem einzelnen die Gründe für die jeweils geltende rechtliche Regelung klargelegt werden, damit er kritisch dazu Stellung nehmen kann. Kritik ohne Detailkenntnis und Sachkunde ist Nonsense. In diesem Sinne ist mehr als bisher darauf zu achten, dass im Einzelfall eine verständliche Begründung für rechtliche Massnahmen gegeben wird. [S. 124]

Konflikte sind im sozialen Raum allgegenwärtig. Wie Heraklit schon sagte: Der Krieg (nicht der Konsens, noch weniger die Nettigkeit) ist der Vater aller Dinge. Konflikte dürfen auch nicht bloss negativ bewertet werden, denn sie können die Gemeinschaft dazu bringen, sich ihrer Normen und deren Bedeutung bewusster zu werden, sich gegen Normbrecher zu einigen. Sie können auch sozialen Fortschritt bewirken. Das Recht lebt also vom Konflikt - genau so wie die Demokratie der Modus vivendi der untereinander Uneinigen ist.

Eine gute Staatsform ist nicht diejenige, in der alle das selbe Denken und tun, die selben Werte verfolgen, sondern eine, in der unterschiedliche Meinungen, Geschmäcker, Ziele, Glaubenformen, Kulturen möglich sind.

Ausblick

Organisationen ohne Normen sind zwar flexibler und freier - aber auch instabiler. Da jeder nur seinen eigenen Vorteil sucht, zerfallen sie bald. Ein ausreichendes Gerippe an normativen Verhaltensmustern ist also die Voraussetzung dafür, dass soziale Beziehung eine lebensnotwendige Dauer und Festigkeit erlangen und dass die Menschen in Gruppen, Organisationen und im Staat friedlich zusammenleben und kooperieren können.

Auf der anderen Seite haftet normativen Strukturen bestimmungsmässig eine eigentümlich Starrheit an. ... Soziale Gewohnheiten sind dagegen einem laufenden und oft unmerklichen Wandel zugänglich; sie verkörpern die Offenheit gegenüber allen neuen Bedürfnissen und sind flexibel, elastisch, dynamisch. Als solche bilden sie das Einfallstor des gesellschaftlichen Fortschritts.

Alternativen zu einem bestehenden, verzweifelnd stabilen System, das allerdings immer ungerechter wird, liessen sich also - ohne revolutionären Umsturz und damit Gewalt - am besten dadurch durchführen, dass sich die Menschen an neue Umgangs- und Verhaltensformen erst langsam gewöhnen - also diesen ausgesetzt werden in Familie, Schule, Betrieb - und vor allem eben alternativen Organisationen, NGOs, generell in der Bürgergesellschaft/Zivilgesellschaft. Die von Popper dereinst empfohlenen Mikrorevolutionen dürften für den gesellschaftlichen Wandel, also die Entwicklung einer Gesellschaft, weitaus weniger ergiebig sein.

Recht ist auch ein (aber nur ein, nie das Einzige) Instrument zur Steuerung der Gesellschaft und Sozialgestaltung (social engineering: Der Wiki-Beitrag in Deutsch hiezu ist leider, ausnahmsweise, total Scheisse. Ich hab den mal, über Wochen hinweg, versucht zu korrigieren, bin aber als Einzelgänger an den "Torhütern" gescheitert. English beschränkt useful).

Die Ordnung der Gegenwart genügt nicht mehr, der Staat muss auch Vorkehrungen für die zukünftige Entwicklung treffen - den Einzelnen aber Handlungsspielräume belassen, ja einem immer grösser werdenden Anteil sogar erst erstellen.