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Inhalt und Geschichte der Rechtsphilosophie

[Norbert Horn: Einführung in die Rechtwissenschaft und Rechtsphilosophie. schwerpunkte. C.F. Müller. Heidelberg 2004]

Das Recht ist für das Zusammenleben der Menschen unentbehrlich. Die Worte "Einigkeit und Recht und Freiheit" bezeichnen den Grundkonsens in den meisten demokratischen Rechtsstaaten. Die Graphik rechts oben zeigt noch ein älteres Verfahren, das sog. <Gottesgericht>: Wer überlebt, hat recht. (Da gab's allerdings noch fiesere Varianten, wie etwa den Hexentest: Die Angeschuldigte wurde mit Steinen in einen Sack gesperrt und ins Wasser geworfen. Ging sie unter, war sie unschuldig - aber gerettet; kam sie frei, war sie schuldig, und wurde verbrannt - um ihr ewiges Leben zu retten.) Aber diese finsteren Zeiten haben wir ja hinter uns. Heute geht doch alles ganz vernünftig zu und her ... bei uns.)

Definition des Rechts:

Recht ist der Inbegriff der vom Staat garantierten allgemeinen Normen zur Regelung des menschlichen Zusammenlebens und zur Beilegung zwischenmenschlicher Konflikte durch richterliche Entscheidung, also erwünschtermassen, im Rahmen des Gegebenen und Möglichen, gerechte Entscheidungen. Recht soll vor allem die Werte Leben, Freiheit, Gleichheit, Eigentum und Rechtssicherheit schützen.

Rechtsnormen/Recht sind staatlich garantierte Verhaltensnormen - Die Verfassung ist die rechtliche Grundordnung des Staates.

Definition der Philosophie:

Philosophie ist die Grundlage zu allen Wissenschaften. Philosophie bezeichnet ein unbedingtes Streben des Menschen nach Erkenntnis seiner selbst, der ihn umgebenden Welt, der Masstäbe richtigen Handelns und der Wirklichkeit schlechthin. [S. 39]

Die 4 Kardinaltugenden:

  1. Weisheit (sapientia/gr. sophia) oder Klugheit (prudentia/gr. phronesis): Hier wird sogar die Wahl gelassen zwischen eher theoretischer und eher praktischer Orientierung
  2. Gerechtigkeit (justitia)
  3. Mut oder Tapferkeit (fortitudo):
  4. Selbstbeherrschung/Mässigung (temperantia): Die Tugend, die völlig abhanden gekommen ist, da sie einem permanenten Wirtschaftswachstum natürlich im Wege steht.
  • Gewissen ist die Instanz, die verantwortlich ist für die persönliche Moral. s. Stufen moralischer Entwicklungsstufen Kohlberg
  • Sitte ist der kollektive, historisch gewachsene gesellschaftliche Wertekanon, die vor allem durch soziale Anerkennung des Einzelnen oder lächerlich machen, sozialen Druck, Rüge bis Verstossung auf Anpassung drängt. Dieser Normen sind, insbesondere als "Umgangsformen", oft recht eng und intolerant.

Rechtsphilosophie basiert meist auf Philosophien die den Menschen als berechenbar und beeinflussbar darstellen. Es wundert wenig, dass eine starke Affinität zur Wirtschaft besteht, da gerade Geldstrafen dem persönlichen Glück sehr abträglich sind. (s. Geld als Droge). Das war allerdings nicht immer so. Bei den Griechen z.B. galt der Primat der sittlichen Verpflichtung, bei der Bürgerschaft der Primat der Freiheit - in Verantwortung, zur Selbstgestaltung, und heute sollte eigentlich, gemessen an der Aufgabe möglichst vielen Menschen ein gutes Leben zu verschaffen, wozu es der Vielfalt bedarf, die Lösung des multikulturellen Problems im Zentrum stehen, einen gemeinsamen sittlichen (ethischen) Minimalkonsens zu finden. (Mit "multikulturell" meine ich im Übrigen nicht Türken, Jugos, Nordafrikaner, Asiaten etc, sondern die mannigfaltigen Denk- und Handlungskulturen, die oft noch weit unverträglicher sind als die Volkskulturen, man denke nur an Ökonomie und Ökologie, Klein-Bürger und Freiheit, Recht & Ordnung und Kleinkünstler, globale Grossfirmen und Einzelfirmen, etc.

Die Hauptgebiete der Philosophie sind

In der neueren Philosophie

Unter den Tugenden (virtus) nahm die justizia, die Gerechtigkeit einen besondern Rang ein. Man verstand darunter aber nicht einen Kanon von Regeln, Verpflichtungen, sondern die gefestigte Haltung einer Person, seine dauerhafte Willenshaltung, seine geistige Form (habitus), also Orientierung. Dementsprechend definiert Thomas die Gerechtigkeitals die Haltung, kraft derer einer standhaften und beständigen Willens einem jeden sein Recht zuerkennt.

Die Rechtsphilosophie muss insbesondere die Frage nach Massstäben der Gerechtigkeit klären, sowie die Aufgabe des Staates, insbesondere als Quelle und Garant des Rechts. Eher philosophische Rechtsfragen, die heute zwar zunehmend von Psychologie und Soziologie beantwortet werden, sind

  1. die Frage nach Sinn, Zweck und optimaler Form der Strafe;
  2. Sinn, Zweck und optimale Form des Eigentums. Ja, woll! - Denn nicht nur von der Garantie des Eigentums, sondern auch von der Möglichkeit solches zu erwerben, hängen Freiheit und Wohlstand wie Wohlsein ab.

Besonders die Frage nach Strafe und Eigentum war recht eigentlich eine rechts-philosophische Frage:

Diese Fragen hängen eng mit der jeweils herrschenden Vorstellung über Struktur und Aufgaben des Staates, also der Staatstheorie zusammen, die von Platons und Hobbes monistisch-autokratischen Vorstellungen zur heutigen pluralistischen Demokratie doch recht unterschiedliche Modelle vorgelegt hat.

Das wissenschaftliche Weltbild hat zwar geholfen, den Menschen aus der Enge sozialer Vor-Urteile und kleinkarrierter Gruppennormen zu befreien - hat ihn andererseits aber auch immer mehr jeglicher geltenden, umfassenden, das alltägliche übersteigenden Wertung beraubt. Deshalb die Vorliebe, je nach Zeitgeist, für "harte Männer"/Führer (Faschismus), Esoterik/Okkultismus (immer präsent (s. Anthroposophie), ausgeprägt im Zeitalter des Wassermanns (New Age, Bachblüten, Feng Shui, Reiki - oder traditionelle geistige Heilmethoden wie Shopping, Betäubung durch Unterhaltungs-Kultur mit viel Lärm, Drogen, Lärm, Schlaflosigkeit etcetc. Die Postmoderne ist Ausdruck dieser Gespaltenheit: Einerseits die Maximierung von Freiheit, da keine Regeln mehr allgemein gelten - andererseits aber eben präzise die Folge davon, wenn nichts mehr als wahr gilt: Eine bald absolute, d.h. willkürliche, dadaistische Orientierungslosigkeit.

Die Rechtsphilosophie zieht sich hier auf eine eher funktionalistische Position zurück: Ordnung muss sein - und wir tun was wir können, sie zu erhalten. Dabei wird sie allerdings in den letzten 100 Jahren mehr und mehr durch die Rechtssoziologie ersetzt:

Rechtssoziologie (E: weitaus ergiebiger) sucht in der Gesellschaft einen Wertekonsens, denn ohne geht's nicht. Dummerweise gibt es aber keine Institution und kein Verfahren, dass diesen herstellen kann - weshalb er gerne von Schreihälsen meist rechter Parteien einfach usurpiert wird mit: UNSERE Werte ... blablabla - wertlose Ausländer, UNSEREN Werten feindlich gesinnt.

Es mutet auf den ersten Blick etwas seltsam an, dass hier eine Wissenschaft sich der Werte annehmen will, und dazu noch die Wissenschaft, die von Max Weber begründet und auf Wertefreiheit verpflichtet worden war. Die Rechtssoziologie will allerdings nicht Werte wissenschaftlich begründen, sondern sie beobachtet das Rechtsleben aus neutraler Position, kann so seine Erfolge und Misserfolge neutral und objektiv evaluieren und Empfehlungen an die Politik abgeben.

Funktionen des Rechts

Die wichtigsten Funktionen des Rechts sind:

Die Rechts-Ordnung muss beständig und verlässlich sein - sich aber an die dauernd ändernden Bedingungen anpassen können. Hier besteht ein grosses Problem, da jede Rechtsordnung immer konservativ ist, denn bis ein Problem erkannt, die zur Zeit geltende optimale Lösung gefunden ist und den ganzen Rechtssetzungsprozess durchlaufen hat, ist das Problem oft schon weit weg - und die Bedingungen auch schon wieder ganz anders. Die Rechts-Ordnung steht also immer im Dilemma, einerseits das Verhalten der Menschen so zu regeln, dass diese für ihre Mit-Menschen erträglich und berechenbar bleiben - aber nicht so weit zu regeln, dass alle Entwicklung im Status quo erfriert oder gar rückwärts läuft.

Das Grundthema heisst: Zusammenleben & Konflikt. Vielleicht fragen Sie gleich: Warum Konflikt? Muss doch nicht sein, den soll eben das Gesetz verhindern. Wenn sich alle an die gleichen Regeln halten ... Tja, schön wär's. Ist aber nicht so einfach. Das lässt sich an zwei Begriffen zeigen, die gleichermassen zu den höchsten Werten gehören, welche das Gesetz zu schützen hat: Gleichheit und Freiheit:

Das Gebiet, in dem die Gleichheit am schwierigsten zu erreichen ist, sich Ungleichheit am brutalsten auswirkt, ist die Wirtschaf:

Freiheit und Gleichheit in Volkswirtschaft, Marktwirtschaft, beim Eigentum

In der Volkswirtschaftslehre, später Betriebswirtschaftslehre, wurden die Gesetzmässigkeiten wirtschaftlichen Handelns ergründet. Leider sind die Begriffe diffus. Bedürfnisse, die grenzenlos sind, wären eigentlich auch nie zu befriedigen. Güter, die verderblich, oder eh überflüssig sind, haben vielleicht ihren Namen unberechtigterweise, da nicht so viel Gutes daran ist, aber viel Abfall. Ebenso ist die Bibel wenig hilfreich, denn an einer Stelle wird kritisiert, dass man nicht gleichzeitig dem Mammon und Gott dienen könne, an anderer Stelle wird derjenige gelobt, der mit den Pfunden wuchert, also Geld vermehrt anstatt es nur getreulich aufzubewahren. Ziemlich eindeutig war jedoch die Stellung gegen den Zins, da dieser ursächlich dafür steht, immer mehr produzieren zu müssen, was zu exponentiellem, also undendlichem, also unmöglichem Wachstum führt.

DER Vorteil der Marktwirtschaft ist, dass unzählige sich ein Bein ausreissen, um herauszufinden, was sie herstellen/anbieten und verkaufen können. Sie kümmern sich alle persönlich darum, dass ihr Angebot auf Interesse, finanziell gewürdigtes Interesse, stösst. Sie beurteilen Marktsignale nicht nur als "Bedürfnisse", sondern auch daran, wie andere Unternehmen darauf reagieren, vor allem, ob sie investieren.

In einer Planwirtschaft erfolgt die Produktion auf Grund mehr oder weniger sinnvoller Produktionsvorgaben, durch wenige. Da hier die meisten Befehlsempfänger sind, interessiert es sie meist kaum, ob das, was sie produzieren, wirklich nötig ist, also durch Bezahlung von Geld oder durch andere Gegenleistungen gewürdigt wird.

Problematisch ist vor allem die Koordination, sei es über Markt, sei es durch Planung. Planung hat sich als ineffizient, vor allem aber als herrschsuchtsanfällig erwiesen; Markt ... eigentlich ebenso (s. gegenwärtige Diskussionen über (vom Klein-Staat) unbezahlbare Risiken zu grosser Banken wie etwa der UBS, s. die aus heutiger Sicht berechtigten Kritikpunkte von Marx). Hier dürfte sich in nächster Zeit erst mal das Bewusstsein, später vielleicht auch die Einstellung ändern.

Die Teilmärkte Arbeit, Kapital und Boden interagieren. Wo wenige zu hohe Anteile besitzen, besitzen andere notgedrungen zu kleine oder gar nichts (s. Vermögensverteilung > Pareto). Dummerweise wirkt sich diese Ungleichverteilung auf die Wirtschaft als solche positiv aus (s. Pareto). Im Falle von Grossgrundbesitz wurde dies längst angegangen, entweder durch halbwegs friedliche Abtretung - oder durch Revolutionen. Im Falle von Grosskapital sind wir von einer Lösung, egal welcher Art, noch recht weit weg (s. Berufswahl, ganz unten: Nozik, Kymlika, Stanford Ezykopädie) - insbesondere seitdem selbst die Nichtshabenden per Pensionskasse notgedrungen die Interessen dieser Liga mit vertreten - sich dann quasi selbst davon überzeugen, dass sie weniger verdienen dürfen, soll ihr Geld'chen so recht was abkriegen vom Gewinn.

Der Staatshaushalt bedient in grossem Umfang Umverteilungsprozesse, von Jungen zu Alten (Rente), von Armen zu Reichen (Umsatzsteuer, wie jede Art von Kopfsteuer, also auch Krankenkasse),von Mittelschicht auf Arme (Sozialhilfe), Geschenke des Staates an Reiche (Steuererlasse, Wirtschaftsförderung) etc.

Zielorientierte Steuerung: Recht als kybernetisches Steuerrad der Politik

Geltung erhält das Recht durch staatlichen Zwang. Recht ist also eine Zwangs-Ordnung. Insbesondere diejenigen, die Recht anzuwenden haben, also Richter, Staatsanwälte, Rechtsanwälte,Verwaltungsbeamte, Notare, Inhaber politischer Aemter müssen über eine rechtstreue Einstellung verfügen (dürfen daher mit dem Recht nicht so leichtfüssig und leicht schnodderig umgehen wie ein alter Anarchist der sich jegliche Herrschaft verbietet). Fehlt die Rechtstreue (oder wird sie nicht ersetzt durch eine andere, klar ethische Haltung), führt das zu Korruption, also Zersetzung der staatlichen Gemeinschaft.

Gesetzgeber ist das demokratisch gewählte Parlament. Veröffentlichung, Verlautbarung (durch Bundespräsidenten in D, Bundeskanzlei CH), Publikation

Gesetze haben rechtspolitische Ziele. Mittels Gesetz soll die gesellschaftliche Entwicklung gesteuert werden. Dabei beissen sich natürlich, genau wie Freiheit und Gleichheit, Erhalten und Gestalten, Bewahrung des Bestehenden und Gestaltung von etwas Neuem, inschallah Besserem. Deswegen gibt es konservative (rechts) und progressive Parteien (links). Herrschen also die Konservativen, dann bleibt alles wie's ist, oder wird wieder wie's war, in den guten alten Zeiten (und einige werden reicher); herrschen die Progressiven, dann sollte sich was verändern (was auch nicht immer gut rauskommt, aber eigentlich ebenfalls meist dazu führt, dass einige reicher werden).

Eine generelle Steuerung der Gesellschaft wird in freiheitlichen Gesellschaftsordnungen heute nicht mehr versucht, da Eingriffe in sämtliche Details des Lebens, insbesondere in die individuelle Zielsetzung und das persönliche Verhalten, die Freiheit natürlich beerdigen und in Totalitarismus enden. Unumgänglich werden Aenderungen meist nicht durch positive neue Zielsetzungen (Utopien) sondern dadurch, dass die Verhältnisse derart unerträglich werden, dass Aenderungsvorschläge leicht eine Mehrheit finden.

> Da aber eben das positive Ziel meist fehlt, können diese Aenderungen leicht zu Verschlimmbesserungen mutieren, oder einfach als das Gewurstel das sie darstellen, rein gar nichts bewirken.

Geschichte des Rechts und der Rechtswissenschaft

Ein grosser Teil juristischer Begriffe wurde von den Römern geschaffen. Dazu gehören insbesondere Eigentum, Besitz, Pfandrecht, Verjährung, Kaufvertrag, Sachmängelhaftung etc. Viele dieser Begriffe wurden allerdings nicht definiert, gerade weil man die Festlegung auf EINE Definition für gefährlich hielt. Auch die heute noch übliche Einteilung in Personen-, Sach- und Klagerecht, sowie Verpflichtungen (Obligationen); wie auch die Unterscheidung zwischen Privatrecht und öffentlichem Recht, Zivilrecht und Staatsrecht/internationalem Recht gehen auf die Römer zurück.

Religion und Kirchenrecht - kanonisches Recht (corpus juris canonici 1150): Die Kirche hatte im Mittelalter das Monopol der Schriftkultur. "Das Volk" konnte weder lesen noch schreiben, hatte damit keinen Zugang zum Text der Bibel - oder anderem Wissen. Ab 1100 begann der Aufbau von Universtitäten, primär zur Vermittlung theologischen Wissens. Damit wurde die frühere Tätigkeit klösterlicher Schulen stark ausgeweitet. [Diese Situation findet sich heute in allerdings nur wenigen extrem armen, extrem fundamentalistischen islamischen Teilregionen, also weder überall, noch nicht mal ganze Länder umfassend. Das war aber auch bei uns Teil der Geschichtlichen Entwicklung, die einem Land nicht durch von aussen dekretiertes Besserwissen erspart werden kann.]

Die Juristen, als Doktoren beider Rechte, hatten also das römische und das kanonische, offenbar aber noch nicht das germanische Recht zu studieren. Insbesondere unser heutiges Zivilrecht hat doch einiges aus dem kanonischen Recht übernommen

Da heute die meisten Menschen eine unklare, unreflektierte, meist distanzierte Eistellung gegenüber der Religion haben, taugen Gott und die Bibel als ultimative Begründung kaum mehr, zumal im Westen. Ein Ultra-Skeptizismus, verbunden mit einer ideologisch verbrämten Idee von Toleranz und Solidarität, macht alle Religionen gleichwertig (ausser dem Islam natürlich), und gerade damit als absolute Orientierung, als Wahrheit, unglaubwürdig. Religion geniesst man so ein bisschen als leichte geistige Vesper: Nicht zu viele Kalorien bitte! (Vielleicht deshalb der westliche Rochus gegen die Muslime, bei denen die Situation eben doch noch eine ganz andere ist, Gott noch nicht tot ist, da er nicht so viel mitleiden musste wie der christliche, sondern ein Schlag auf die rechte Wange als solcher eben zurückgegeben wurde.)

Eine starke Weiterentwicklung erfuhren diese Begriffe im 17. und 18. JH. - nachdem sie das ganze Mittelalter hindurch vor allem von Kirchen, Klöstern, also dem kirchlichen Recht tradiert und angewandt worden waren. Neu waren vor allem die Unterscheidung von objektivem (gesetztem Recht) und subjektivem Recht (Anspruch des Einzelnen), die Einteilung der subjektiven Rechte sowie Grundbegriffe des Zivilrechts wie Rechtsgeschäft, Willenserklärung, gegenseitiger Vertrag, Leistungspflicht.

Da man es in dieser Zeit der Aufklärung zunehmend ablehnte, sich weiter auf die Autorität der Kirche zu berufen, sondern die Vernunft gebrauchen wollte, entstand von hier an das Vernunftrecht. Dazu gehören auch die Menschenrechte, die ebenso in der 1. Verfassung eines bürgerlichen Rechtsstaates (USA 1787, Frankreich 1791) garantiert wurden. Begründer des europäischen Völkerrechts ist Hugo Grotius (1583-1645, dummerweise ein Holländer und kein Schweizer, sonst könnten wir uns einige dämliche politische Diskussionen der Gegenwart sparen ...) mit seinem Werk "Ueber das Recht des Krieges und des Friedens".

Diese Rechte, Menschenrechte, gehören zu den sog. Naturrechten, und wurden von Pufendorf, Thomasius und Wolff weiter entwickelt. Diese Rechte stehen nach weit verbreiteter Auffassung sogar unter Juristen, über den Gesetzen. Ein Verstoss gegen Naturrecht erlaubt (meist), ein Gesetz als Unrechtsgesetz, also für ungültig zu erklären.

Diese Dinge wurden also im 17. und 18. Jahrhundert breit diskutiert, führten zu den bürgerlichen Revolutionen in den USA und Frankreich, führten zur bürgerlichen Gesetzgebung - und werden heute in der Schweiz von den Ultrabürgerlichen als "unschweizerisch" abgelehnt. Ja mei, da wurden wir offenbar von mittelalterlichen Marsmenschen besiedelt und haben es nicht mal bemerkt.

  1. Römisches Recht
  2. Vernunftrecht
  3. Historische Rechtsschule: Friederich Karl v. Savigny: Die historische Rechtsschule lehnt allgemeine Kodifikation als zu weit gehende und zu lebensfremde Abstraktionen ab. Gesetze müssen auf die kulturelle Eigenart eines Volkes, einer Kultur, auf den "Volksgeist", rücksicht nehmen. Das Recht basiert auf der Erforschung der Rechtsgeschichte. Da die Feinabstimmung des Rechts in Hinblick auf Lebensverhältnisse und Anschauungen eines Volkes nicht vom Gesetzgeber geleistet werden kann - ein Problem das uns heute insbesondere in Form niedergelassener "Kulturfremder" stark anspringt - sind Rechtssprechung und Rechtswissenschaften für die Feinabstimmung besorgt. Die historische Rechtsschule beschränkte sich allerdings nicht auf historische Ableitung, sondern ordnete den Stoff auch systematisch nach Leitbegriffen. DER zentrale Begriff bürgerlicher Rechtsordnung ist die FREIHEIT der einzelnen Person (nicht der Wirtschaft, nicht irgend einer Partei die von Freiheit faselt) - die durch Gewissen ethisch gebunden ist. (Der zweite Teil fehlt heute insbesondere den Personengesellschaften). Ziel dieser Verfassung ist die - im rechtlichen Rahmen - eigenverantwortliche Gestaltung der Lebensverhältnisse (Privatautonomie)
    1. A. Thibaut: Fordert die Schaffung des bürgerlichen Gesetzbuches für Deutschland - was allerdings erst 1900 gelang. Nach 1806 waren die Deutschen Einzelstaaten - präzise wie die Schweiz! - zu sehr auf ihre Unabhängigkeit und Souveränität bedacht. (Die Schweiz ist also offensichtlich ein Überbleibsel aus der Zeit).
  4. Pandektistik und Begriffsjurisprudenz
    1. Bernhard Windscheid: Dieser widersprach Savigny. NICHT das Rechtsgefühlt des rechtsanwendenden Richters sollte entscheidend sein, sonder massgeblich sei der Wille des Gesetzgebers und begrifflich präzise Rechtsanwendung. Der Gesetzgeber", so sagte er in seiner berühmten Rede 1884, "könne sehr wohl seine Gesetze "auf ethischen, politischen, volkswirtschaftlichen Erwägungen aufbauen, welche nicht Sache des Juristen als solche sind." In der Rechtsprechung haben allerdings beide Ansätze auch ihre Probleme. Bei einer Dominanz von Richterrecht, wo subjektives Rechtsgefühl desselben dominiert, leidet die Rechtssicherheit - bei mechanisch-starrer, formalistisch-begrifflicher Rechtanwendung, gerade beim Rechtspositivismus, gehen gerne die Gesichtspunkte der Gerechtigkeit und der sozialen Funktionen des Rechts verloren.
      1. Kritik durch Rudolf von Ihering: Diese soziale Dimension des Rechts führte bei Ihering zur Forderung, das Recht zu verstehen aus den Zwecken, die es verfolgt und aus den Interessen, die es schützt. In seiner Schrift "Kampf um das Recht" von 1872 bezeichnet er das Recht als Mittel der Macht- und Interessendurchsetzung.
  5. Interessenjurisprudenz
    1. Philipp Heck
  6. Freirechtsschule: Mit dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), das um 1900 erlassen wurde, kam die Illusion auf, man könne sich nun auf die Auslegung des Gesetzes beschränken und der Richter brauche nur noch mit begrifflich-logischer Verfahrenstechnik das Gesetz auf den Lebenssachverhalt anzuwenden. Dieser Auffassung widersprach die Freirechtsschule (Hermann Isay), denn aus Erfahrung war klar, dass die Richter ihre Entscheidung meist intuitiv, gefühlsmässig längst gefällt haben, bevor sie nachträglich die passenden Gesetze für ihren Entscheid suchen - ihren Entscheid aber auch kippen können, falls sie dafür keine rechtliche Begründung finden.

Das 19. JH lieferte das Material für das Kapitalgesellschafts- und Wettbewerbsrecht (kein Wunder, sieht es so aus ...)

Das 20., vor allem mit seinem Rechtsmissbrauch durch den Faschismus, brachte die Idee des Naturrechts wieder auf, und des berechtigten Widerstandes gegen Un-Recht, wie er vor allem im Völkerrecht und Internationalesn Recht festgelegt ist.

Eine interessante, wenn auch nicht immer erfreuliche Entwicklung ist das Gemeinschaftsrecht der EU. Da diesem basisdemokratische Verfahren weitgehend fehlen, ist ein widerborstige Annäherung der Schweiz auch für die EU von Vorteil, denn wie sich direkte Demokratie mit Gesetzgebung durch eine übernationale Verwaltung vereinigen lässt, steht noch in den Sternen.

Rechtsphilosophische Sonderfälle (neee, nicht die Schweiz für diesmal ...)

Der historische und dialektische Materialismus

Feuerbach (1804-1872):

Atheistischer Materialismus. Feuerbach sprach, in Bezug auf Hegel, vom "Unsinn des Absoluten" und forderte, die Religion durch Politik zu ersetzen: Der Mensch ist, was er isst. (Zu fett also. Na ja, es gibt erleuchtendere Aphorismen).

Marx (1818-83) - Engels (1820-95):

Materialismus ist bei Marx der Inbegriff der konkreten Lebensverhältnisse der Menschen, insbesondere die Produktionsverhältnisse. Diese ökonomisch-gesellschaftliche Basis bestimmt das menschliche Denken und Erkennen. Alle geistigen Erkenntnisse seien nur "Epiphänomene" des Materiellen. Der kulturelle Überbau, einschliesslich Staat und Rechtsordnung der Überbau dieser materiellen Basis.

Die Stellung der Menschen in den Produktionsprozessen führt zu Klassenbildung und führt bei jeder Klasse zu einer ihr entsprechenden Ideologie. In Krisen kann die herrschende Klasse aber ihre Position nicht mehr halten, und versucht das, über das Recht, eben dennoch, was zu Unrechtsgesetzen, Revolution - und einer neuen historischen Synthese einer neuen Gesellschaftsordnung führt.

Falsch lagen Marx und Engels in ihrer Annahme, historische Prozesse genau so beherrschen zu können wie etwa physikalische. Kommunistische Parteien bauten auf dieser Illusion, historische Entwicklungsprozesse zu durchschauen und - über die Lenkung der Produktionsprozesse - selbst steuern zu können. Dieser Glaube war irrational und hat zu all den Zwängen geführt, an denen das kommunistische System 1989 definitiv gescheitert ist. Falsch lag Marx auch, vor allem philosophisch, darin, dass er die ökonomischen Prinzipienzu den einzigen und alleine wirsamen historischen Prinzipien erklärt. In diesem Irrtum folgt ihm allerdings der Neoliberalismus getreulich. Zudem wird ihm vorgeworfen, er idealisiere Mensch und Gesellschaft, da er sie für fähig hält, in einem paradiesischen Endstadium ohne Privateigentum und Rechtszwang miteiander leben zu können. Abgesehen davon, dass diese Ziele vermutlich eher ein Zückerchen für die anarchistische Minderheit waren (Menschewiki) ... ist denn die Ideologisierung von Gier, Ehrgeiz, Eigennutz sooo viel besser? Auch diese Gesellschaft zeigt heute eben die entsprechenden Probleme.

Richtig lag Marx aber mit weitaus mehr seiner Thesen:

  1. Vollumfänglich bestätigt sich seine Erwartung zur Zeit, dass der Kapitalismus in Überproduktion überflüssiger Dinge ersaufen müsse. s. Japan: 20 Jahre Rezession; s. generell die sinkenden Ertragsraten, vor denen sich das Kapital durch Finanzblasenwirtschaft zu retten sucht, s., als Ursache, die Folgen des Preis-Mengen-Gesetzes; als Mittel: Strukturwandel - Restrukturierungen - im 20. JH
  2. Vollumfänglich richtig lag Marx mit seiner Erwartung zunehmender Konzentration - auch wenn diese Erwartungen nicht mal so weit gingen wie das, was wir heute mit den multinationalen Unternehmen haben. Dass Welthandel die Politik völlig unterlaufen wird, war damals nicht abzusehen.
  3. Richtig liegt Marx mit seiner Problemstellung der Entfremdung: Der Arbeitnehmer muss sich vom Kapitaleigentümer für dessen Produktionsprozess einspannen lassen, ohne Einfluss auf dessen Art oder Ziel zu haben.
    1. Heute sind wir sogar noch eine Stufe weiter: Der Möchtegern-Arbeitnehmer muss sich nicht nur einspannen lassen, er muss sich darum reissen, eingespannt zu werden, muss seine gesamte Zeit, sein Geld, seine Interessen dem einzigen Ziel opfern, arbeitsmarkttauglich zu bleiben. Die Dressur war allerdings damals wie heute ein wichtiges Ziel:
  4. Zugleich wird die Arbeiterschaft in immer grösseren Betrieben zu derjenigen Arbeitsdisziplin herangezogen, die in der späteren sozialistischen Wirtschaft gleichberechtigter Bürger notwendig und natürlich ist. [S. 206]

  5. Richtig lag Marx mit seiner Ansicht über den Mehrwert (wenn auch nicht in allen Details, vor allem weil die alte Arbeitswerttheorie die Preise unter globaler Konkurrenz und bei "arbeitendem Kapital" nicht im geringsten mehr zu erklären vermag). Das Problem wird heute völlig übersehen. Da praktisch alle auch von der Pensionskasse für das Alter abhängig sind, vertreten alle automatisch die Interessen von Kapitaleigentümern - und ziehen sich damit, als Kleinsteigentümer, gleich selbst über den Tisch, denn höhere Renten, höhere Zinsen für das Kapital, heisst auch, tiefere Löhne. Nein zum Rentenklau heisst also ja zum Lohnklau. In der Beziehung hat die Aufklärung total versagt. Gemessen am Wissensstand sind die Menschen heute noch genau so desinformiert (um anständig zu bleiben und nicht von dämlich zu reden), wie im 17. Jahrhundert.
  6. Richtig lag Marx mit seiner Verelendungstheorie, im 19. JH voll, im 20. und 21. nur noch soweit, als, demokratiebedingt, die Verelendung nie so weit gehen darf, dass Armut eine Mehrheit erreicht, denn sonst ist, ganz demokratisch, Ende der Fahnenstange: Peniakratie!

Was Marx nicht sah, nicht mal falsch, war das Problem mit der Umweltverschmutzung und den Grenzen des Wachstums, was für den Kommunismus und Sozialismus nämlich genau so zuträfe wie für den Kapitalismus, dort aber noch schwerer durchführbar ist, da ja dort die Produktion nicht zur Bereicherung einiger Weniger, sondern zum Wohle aller dient. Produktivismus ist DER UNGEIST, der beiden Systemen zugleich eigen ist - weshalb heute definitiv keines von beiden mehr taugt.

Hegel (1770-1831) und der Idealismus

Die List der Vernunft ist ein von Hegel geprägter Ausdruck. Hegel versteht darunter einen Vorgang, durch den sich in der Geschichte der Menschheit ein bestimmter Zweck verwirklicht, der den handelnden Menschen nicht bewusst ist.

> Das heisst, Hegel jubelt uns hier eine quasi göttliche, durch Vernunft gesteuerte Teleologie unter, womit er die Ziele von Humanismus und Aufklärung sabotiert.

Marx und Engels kritisierten: Die Schikane des Weltgeistes bzw. die „List der Vernunft“ weise sich letztlich als Weltmarkt aus. Der ihnen verbundene Frühsozialist Moses Hess hingegen vertrat eine Art von Messianismus des Inhalts, dass mit der französischen Revolution ein neues Weltzeitalter begonnen habe.

> In Anbetracht der Dinge wie sie heute liegen und stehen, scheinen Marx und Engels auch hier recht behalten zu haben.

[Hegel wird noch detaillierter besprochen unter dem Thema "Geist", denn es scheint, dass wir ihm die entwas unglückliche deutsche Bezeichnung "Geisteswissenschaften" verdanken, die um so problematischer wird, je weniger wir überhaupt an Geist-er glauben. So ging auch Hegels Wirkung bereits Mitte des 19. JH vollständig verloren.]

Für Hegel, also eigentlich für alle Idealisten, war die Idee identisch mit dem Sein: Der Gedanke ist die Sache. Das Durchdringen des menschlichen Denkens zum Wesen der Sache, zur eigentlichen Sache, begründet Hegel damit, dass die Welt eine umfassende geistige Natur annimmt, den Weltgeist. Er belebt die alte Triade der Einheit des Guten, Schönen und Wahren die von Platon, Aristoteles und Thomas stipuliert wurde, und schloss daraus, dass das Gute - in Form der Vernünftigkeit - und die Wirklichkeit zusammen fallen: Der menschliche Geist hat, wenn er die Wahrheit trifft, Teil am Weltgeist. Diese Anschauung wurde noch gegen Ende des 19. JH nochmals aufgegriffen von Rudolf Steiner und in die Form der theosophischen Anthroposophie gegossen. Bei letzterer Form ging allerdings Hegels grösste (nachhaltige) Leistung unter: die Dialektik.

Ergänzend zur Kritik die sich unter obigem Link zur Anthroposophie findet, hat Hegel auch mit seinem <Weltgeist> ein eher seltsames Konzept vorgelegt. Er bezeichnete etwa Napoleon als Weltseele, später eben "Weltgeist zu Pferde." Napoleon war ein Eroberer und Diktator. Der Weltgeist also vermutlich nicht kompatibel mit Demokratie.


Kants Pflichtethik

Kants apriorisches Wissen über das, was recht ist, scheint nach den Erkenntnissen von Kohlberg über die psychosoziale Entwicklung des Moralempfndens eindeutig überholt, muss hier also nicht weiter verklärt werden.

Insbesondere macht Kants kategorischer Imperativ wohl auch kaum Staat, da auf die Art Myriaden eigenwilliger Imperative kategorisch, d.h. unversöhnlich aufeinander prallen. Begriff und Herstellung von "kollektiver Wahrheit", besser Geltung, durch Konsens, fehlt bei Kant. Dies nicht unbegründet, denn kollektive Entscheide neigen dazu, von Minderheiten zu ihrem Vorteil zurechtgebogen zu werden, aber das wäre eben ein politisch-gesellschaftlich zu bearbeitendes Problem das sich nicht durch ein Postulat von Erkenntnis a priori und Pflicht ersetzen lässt. Trotz Vorbehalten, stund Kant ja dennoch für eine demokratische Gesetzgebung ein, also dafür, dass sich das Volk seine Gesetze selbst gibt.

Diese, lange Zeit als typisch deutsch verschrieene Pflichtbesessenheit, widersprach auch dem angloamerikanischen Utilitarismus, der, zu Recht, eher auf Nutzen, Neigung und Lust tendierte, wo es um beherrschende Triebstrukturen ging. Das Pflichtprinzip macht ja immer denen am meisten Freude, die Pflichten von andern einheischen können, weil sie die Rechte haben. In einem gerechten Staat müssten Rechte und Pflichten ausgewogen sein.

Sogar Schiller und Goethe machten sich zuweilen über diese Manie lustig. So in den gemeinsam verfassten Xenien:

Nr. 387
Gerne dien ich den Freunden, doch tu ich es leider mit Neigung.
Und so wurmt es mich oft, dass ich nicht tugendhaft bin.

Nr 388
Da ist kein anderer Rat! Du müßt suchen, sie zu verachten,
und mit Abscheu alsdann tun, wie die Pflicht dir gebeut.

Die Pflichtethik wandelte sich im Obrigkeitsstaat des 19. JH stark zum Befehlsgehorsam, womit allerdings die kant'sche Forderung nach sittlicher Autonomie unterlaufen wurde. Vollends zum Kadavergehorsam verkam die Pflicht im 3. Reich - das bis heute noch einige zu prägen scheint, die weiterhin gerne unter solchen Bedingungen - befehlen würden.

Martin Herzog, Basel, 10.2.2010